Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchten wir Sie heute über die neuen Entwicklungen im Rahmen der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen informieren:

Der Koalitionsausschuss hat am 03.06.2020 ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, welches neben zahlreichen steuerlichen Regelungen ein Programm für Überbrückungshilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen enthält. Am 29. Juni wurde diesem Paket im Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Mit der Überbrückungshilfe soll Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Das Programm schließt damit zeitlich an das Soforthilfeprogramm an.

Antragsberechtigte

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend, vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (Umsatzeinbruch im Zeitraum April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber dem Vorjahr; bei Unternehmensgründung nach April 2019 wird mit dem Zeitraum November und Dezember 2019 verglichen).
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  • von der Corona-Krise betroffene, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind mit Einnahmerückgängen in gleicher Höhe.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.

Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Fördermonat (Juni bis August 2020) im Vergleich zum Vorjahresmonat:

Liegt der Umsatzeinbruch im Fördermonat bei weniger als 40% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Maximale Förderung für drei Monate:

Die Zahl der Beschäftigten richtet sich nach den Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.02.2020.

Das Antragsverfahren wird voraussichtlich am 08. Juli starten. Die Beantragung läuft über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und wird über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

Wir erwarten im Laufe der nächsten Tage die genaue Vorgehensweise der Antragstellung. Sobald diese bekannt gegeben wird, werden wir für alle unsere Mandanten die Antragsberechtigung prüfen.
Die Mandanten, die eine Antragsberechtigung aufweisen, werden von uns entsprechend kontaktiert.
Sofern Sie Ihre Buchhaltung selbst erstellen, bitten wir um Kontaktaufnahme, wenn wir die Antragsberechtigung für Sie prüfen sollen.

Die Antragstellung erfolgt zentral über unsere Mitarbeiterin Dania Eisel.

Sollten Sie vorab Fragen haben, können Sie sich gerne an Frau Eisel wenden:
E-Mail: D.Eisel@etl-mcp.de
Telefon: 06471-98 50 0

Sie brauchen also nichts zu tun. Wir kümmern uns um alles…

Bleiben Sie gesund.

    Volker Mühl                                Ina Mücke