Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie zu neuen Entwicklungen im Bereich der Corona-Hilfen informieren.
1.Überbrückungshilfe II sowie November- und Dezemberhilfe
Beihilferechtliche Anpassungen aufgrund EU-Vorgaben –
Rundschreiben der Steuerberaterkammer Hessen vom 21.12.2020.
In diesem Zusammenhang erreichte uns gestern Abend, also am 21.12.2020, folgende Information seitens der Steuerberaterkammer Hessen, die Anträge in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe II sowie November- und Dezemberhilfe betrifft:
„Das BMWi hat seinen FAQ zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) gab es vor kurzem eine Aktualisierung, die zu vielen Rückfragen unserer Mitglieder führt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat dies zum Anlass für die nachfolgenden Hinweise genommen. Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein.
Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Die BStBK geht davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann. Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Deshalb werden eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge wohl unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein.
Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die Rückzahlungspflicht hinzuweisen. Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.
Bitte beachten Sie, dass die Bundessteuerberaterkammer zu Fragen des Beihilferechts, auch im Zusammenhang mit der November-/Dezemberhilfe, derzeit keine weiteren Auskünfte geben kann. Es besteht ein Austausch mit dem BMWi, dem wir den Informations- und Unterstützungsbedarf der Berufsangehörigen zu diesen Fragen mit Nachdruck vorgetragen haben. Es wurde versichert, dass das BMWi derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik entwickelt und diese sobald wie möglich veröffentlichen wird.“
Wir werden abwarten, wie sich die Dinge in den nächsten Tagen dort entwickeln und im Januar 2021 ggf. auf Sie zukommen, welche Auswirkungen dies ggf. auf Ihren gestellten Antrag und ggf. bereits ausgezahlten Corona-Beihilfen hat.
II. Nach „hartem Lockdown“: Bund bessert Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!
Nach dem von der Konferenz der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK) am 13.12.2020 beschlossenen harten Lockdown ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 hat der Bund abermals die Corona-Finanzhilfen nachgebessert. Eine teure, aber notwendige Finanzmaßnahme!
Hintergrund
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler/-innen, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis einschließlich August 2020) läuft die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020) derzeit noch bis zum 31.12.2020; sie kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden.
Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es seit 25.11.2020 die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 2.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für Corona-schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet. Diese Novemberhilfe ist zunächst nach dem von der MPK am 25.11.2020 bis 20.12.2020 verlängerten „Lockdown light“ verlängert worden („Dezemberhilfe“). Bereits am 13.11.2020 hat das BMF erste Eckpunkte für eine erweiterte „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf seiner Website veröffentlicht , die am 27.11.2020 aktualisiert wurden. Als Reaktion auf den von der MPK am 13.12.2020 verhängten „harten Lockdown“ vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 haben BMF und BMWi die Finanzhilfen jetzt abermals verbessert (Verbesserte Überbrückungshilfe III). Darüber werde ich ausführlich in NWB Heft 52/2020 berichten.
Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe nochmals nachgebessert
Die Dezemberhilfe wird für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Diese pauschale Umsatzerstattung ohne konkreten Fixkostennachweis ist allerdings auf Dezember 2020 beschränkt. Für den Schließungszeitraum vom 1.1. bis 10.1.2021 kommt eine Kompensation nur im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht. Diejenigen, die im Dezember nicht unmittelbar von Schließungsanordnungen, aber von starken Umsatzrückgängen betroffen sind, können für den gesamten Dezember, also auch für den Zeitraum ab 16.12.2020 nur Überbrückungshilfe III beantragen.
Für die abermals verbesserte Überbrückungshilfe III gilt Folgendes:
Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel):
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der MPK vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
Geschlossene Unternehmen in 2021:
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den oben dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
Unternehmen mit Umsatzrückgängen:
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung allerdings bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.
Bewertung
In der Tat: Die Corona-Finanzhilfen des Bundes sind überaus kostspielig, der Schuldenberg wird immer größer. Allein die Kosten der jetzt nochmals erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Mrd. Euro geschätzt. Aber: Der harte Lockdown trifft jetzt noch mehr Bereiche des Wirtschaftslebens, nur noch wenige Bereiche der „Notversorgung“ sind ausgenommen. Die von Schließung betroffenen Wirtschaftsbranchen erleiden (weiterhin) beträchtliche Umsatzeinbußen. Richtig und konsequent ist deshalb vorbehaltlich einer genaueren Betrachtung, dass jetzt auch der Einzelhandel von Kompensationszahlungen profitieren kann, um zwar im Dezember 2020 und ab Januar 2021 von der verbesserten Überbrückungshilfe III. BMF und BMWi haben nochmals die Bazooka zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aus dem Tresor geholt – gut so!“
Einschränkend wirken allerdings die unter I. dargestellten neuen EU-Vorgaben.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen von dem harten Lockdown mit Schließung bzw. Umsatzrückgängen erstmals betroffen sind und wir Sie bei der Antragstellung unterstützen sollen, dann melden Sie sich bitte bei uns.
Senden Sie uns bitte eine Email an folgende Email-Adresse:
novemberhilfe@etl-mcp.de
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.
Bleiben Sie gesund! |