Überbrückungshilfe III PLUS für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni 2021 erklärten Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz in einer gemeinsamen Pressemitteilung die Verlängerung der Überbrückungshilfe III. Damit sollen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch in den Monaten Juli 2021 bis September 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt werden. Wie bei den Programmvorgängern können Sie den Antrag auf Überbrückungshilfe III PLUS nicht selbst stellen, sondern ausschließlich wir, als Ihr Steuerberater über eine zentrale Antragsplattform im Onlineverfahren.

Die Beantragung ist wieder an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangs- und Förderbedingungen gegenüber der Überbrückungshilfen III nicht geändert. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III PLUS für Sie überhaupt infrage kommt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

  • Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlösen ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland
  • Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten Juli 2021 bis September 2021 im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019

Höhe der Überbrückungshilfe
In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der drei Fördermonate Juli 2021 bis September 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
•          100 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
•          60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
•          40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Pro Monat kann eine Überbrückungshilfe von maximal 10.000.000 Euro gewährt werden. Der Förderzuschuss aus den Programmen zur Überbrückungshilfe III und III PLUS darf insgesamt bis 52 Mio. Euro betragen. Die Förderung kann dem Unternehmen dabei im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis, Bundesregelung Fixkosten 2020 und Bundesregelung Schadensausgleich in verschiedenen Kombinationen gewährt werden.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Auch die Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten können unter den strengen Voraussetzungen gefördert werden. Künftig werden auch Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt.

Neu ist zudem eine Personalkostenhilfe auch „Restart-Prämie“ genannt, die Unternehmen wahlweise anstelle der bestehenden Personalkostenpauschale erhalten können, wenn sie im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neues Personal sozialversicherungs-pflichtig einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Für Juli 2021 beträgt die „Restart-Prämie“ 60 % der Differenz zwischen den Personalaufwendungen im Mai 2021 und den tatsächlichen Personalaufwendungen im Fördermonat. Im August 2021 werden 40 % gefördert und im September noch 20 %. Eine zeitnahe Aktualisierung der FAQ mit weiteren Hinweisen und Informationen wurde durch das Bundesfinanzministerium in Aussicht gestellt.

Schlussabrechnung

Auch bei der Überbrückungshilfe III PLUS erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.

Auch bei der Überbrückungshilfe III PLUS besteht im Rahmen der Schlussrechnung nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch die Möglichkeit, eine Nachzahlung des Bundes zu erhalten.

Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzungen fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig.

Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen, müssen die Werte realistisch geschätzt werden.

Unser Vorgehen für die Antragstellung:
Wenn Sie möchten, dass wir die Überbrückungshilfe III plus für Sie beantragen, dann senden Sie uns eine Nachricht unter coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, soweit nicht schon anderweitig geschehen).
Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.

Sie können die Zwischenzeit gerne schon nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Juli – September 2021 zu erstellen.

Auf der Grundlage der Umsätze werden die Quoten für die monatliche Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus ermittelt.

Die Antragstellung muss bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen. Bitte teilen Sie uns zur Planung unserer Ressourcen unverzüglich mit, ob wir für Sie hier tätig werden sollen. Wenn Sie uns erst nach dem 31. August 2021 damit beauftragen, können wir u.U. eine termingerechte Bearbeitung nicht unbedingt sicherstellen.
 
Eine Antragstellung macht nur Sinn, wenn voraussichtlich ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % in einem der Monate eintreten wird und wenn dieser Rückgang coronabedingt ist.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl                              Ina Mücke