Sehr geehrte Damen und Herren,
die Überbrückungshilfe IV wurde bis Juni 2022 verlängert und auch die Neustarthilfe 2022 wird auf das II. Quartal 2022 ausgeweitet. Grundsätzlich sind die Antragsvoraussetzungen unverändert geblieben. Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständigen auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.
Jedoch haben die länderspezifischen Umsetzungen der stufenweisen Lockerungen Auswirkungen auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum ab 16.02.2022 bis zum Ende des Förderzeitraums. So müssen freiwillige Teil- oder Vollschließungen ab 17.02.2022 oder die Kosten für Zugangskontrollen auf coronabedingte Notwendigkeit geprüft werden.
Die Sonderregelung zu den freiwilligen Schließungen wird nicht verlängert (FAQ 1.2) UND im Anhang 3 wird klargestellt, dass die zusätzlichen Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen nur solange förderfähig sind, wie die Branche, der das Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2GPlus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16.Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März gänzlich.
Die Coronabedingtheit des Umsatz-Rückganges muss bei Änderungsanträgen und Neuanträgen zur Überbrückungshilfe IV ausdrücklich versichert und begründet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mitgeteilt, dass seit dem 12. April 2022 bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen sind:
• „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können. Die Antragsbe-rechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar an die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt.
Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen.
Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.
Künftig werden diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt. Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen.
Laut Ausfüll-Anleitung gilt diese doch nur für Anträge, die für die Monate April, Mai und /oder Juni 2022 beantragt werden.
Es ist weiterhin zu beachten:
– Es sind nur unbar bezahlte Fixkosten berücksichtigungsfähig.
– Abschlagszahlungen werden nur in Höhe von 50 % berücksichtigt.
– Vorauskasserechnungen sind nur berücksichtigungsfähig, soweit der Liefer- und Leistungszeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt.
Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Frist der Antragstellung
Da die Grundlage aller Bundesregelungen zu den Coronahilfen, das Temporary Framework der Europäischen Union, am 30.06.2022 ausläuft und nicht verlängert wird, wurde die einheitlich auf den 15.Antragsfrist für die ÜH IV Juni 2022 festgelegt. Bis diesem Zeitpunkt können auch Änderungsanträge gestellt werden. Soweit auch für mindestens einen Monat im II. Quartal 2022 (Verlängerungszeitraum) eine Förderung bis 15. Juni 2022 beantragt wurde, können hier noch Änderungen bis 30. September 2022 gestellt werden. (FAQ 3.16)
Fristende für …
15.06.2022 ERSTanträge für die Monate Januar bis Juni 2022
15.06.2022 ÄNDERUNGsanträge für die Inanspruchnahme der verlängerten Förderung April bis Juni 2022
15.06.2022 Wahlrecht für Soloselbständige zwischen Neustarthilfe und ÜH IV
30.09.2022 Änderungsanträge für bereits gestellte Anträge, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.
Unser Vorgehen für die Antragstellung:
Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzungen fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig.
Bitte senden Sie uns in diesen Fällen eine Nachricht an folgende Email-Adresse:
coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, wenn Sie nicht schon anderweitig mit uns Kontakt aufgenommen haben). Bitte teilen Sie uns zur Planung unserer Ressourcen unverzüglich mit, ob wir für Sie tätig werden sollen. Sofern Sie uns erst nach dem 15. Mai 2022 beauftragen, können wir eine termingerechte Bearbeitung nicht sicherstellen.
Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.
Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten nach dem aktuellen Stand vorliegen.
Da der Umsatzrückgang coronabedingt sein muss, bitten wir Sie, uns eine Stellungnahme einzureichen, aus der ersichtlich ist, warum der Umsatzrückgang in Ihren Augen coronabedingt ist.
Hier ist Ihrerseits unbedingt erforderlich, folgende Fragen explizit zu erläutern:
• „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
Ihre Ausführungen werden sodann in das Antragsformular übernommen. Wir als sog. Prüfender Dritter können die Beantwortung nicht für Sie übernehmen.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Volker Mühl und Ina Mücke |