Zinsrückzahlungen in Sicht – Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen – FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Tipps & Wissenswertes

Zinsrückzahlungen in Sicht – Finanzämter verschicken korrigierte Zinsbescheide
Nachdem der Zinssatz auf Steuererstattungen und Steuernachzahlungen zuletzt von monatlich 0,5 % auf 0,15 % gesunken ist, kommen alle Zinsbescheide seit 2019 noch einmal auf den Prüfstand. Dies erfolgt automatisch durch die Finanzverwaltung, die seit kurzem die technischen Möglichkeiten hat, dazu auch die entsprechenden geänderten Bescheide zu erlassen. Betroffene Steuerpflichtige können sich nun entweder über einen Zahlungseingang für Zinsen auf bereits erstattete Steuern freuen oder müssen noch Zinsen auf Steuernachzahlungen zahlen.

 

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Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen: BMF veröffentlicht neue Bescheinigungsmuster
Was für Unternehmer mit „selbst“ und „ständig“ gilt, kennen Immobilieneigentümer in den eigenen vier Wänden ebenfalls zur Genüge. Immer ist etwas zu reparieren, renovieren oder zu sanieren. Wenigstens in punkto energetischer Gebäudesanierung gibt es finanzielle Unterstützung, denn diese wird vom Staat gefördert – mit bis zu 40.000 Euro. Wer also beispielsweise seine Heizungsanlage auf den neuesten Stand bringen möchte oder auch wärmedämmende Fenster einbauen will, sollte hier weiterlesen.

 

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Muss der beauftragte Handwerksbetrieb auf eine kostengünstigere Alternative der Reparatur bzw. Sanierung hinweisen?
Heutzutage einen Handwerker zu finden, der willens, personell in der Lage und dann auch noch zeitlich flexibel genug ist, einen Auftrag anzunehmen und mittelfristig tatsächlich auszuführen, ist Gold wert. Leider gilt das oftmals aber auch für die Rechnungsbeträge, die in dem unverbindlichen Angebot aufgerufen werden. Getreu dem Spruch „In der Not frisst der Teufel Fliegen“ wird der Auftrag vom Kunden dann meist trotzdem erteilt. Doch was, wenn es einen Plan B gegeben hätte, den der Handwerksbetrieb verschweigt?
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Verdienstausfallentschädigungen wegen Corona-Quarantäne: Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsregelung
In der Hochphase der Corona-Pandemie mussten sich aus Gründen der Sicherheit und als Schutz vor der Weiterverbreitung des Virus auch viele nicht erkrankte Arbeitnehmer in Quarantäne begeben und durften nicht arbeiten. Als Ausgleich für den entgangenen Verdienst hatten die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wurden. Die Entscheidung über die Höhe der Zahlung fällte jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern die Entschädigungsbehörde – im Nachgang. Doch das hat Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

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FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eaU)
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Mitarbeiter elektronisch bei den jeweiligen Krankenkassen abfragen. Die bisherigen Papiermeldungen fallen somit grundsätzlich weg. Dies wird in den Unternehmen zu zahlreichen Änderungen bei den bisherigen praktischen Abläufen führen. Doch was bedeutet die eAU jetzt ganz konkret für betroffene Arbeitgeber? Was gilt für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind? Die Antwort auf diese und zahlreiche andere vor allem arbeitsrechtliche Fragen finden Sie hier
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Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Dass regelmäßige sportliche Aktivitäten dabei helfen können, fitter und gesünder zu sein, ist allgemein bekannt. Trotzdem schätzt man Gesundheit oftmals erst dann besonders, wenn man konkrete Beschwerden hat. Doch anders als Kosten für Medikamente oder Zuzahlungen für physiotherapeutische Behandlungen sind Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios steuerlich nicht relevant und müssen selbst getragen werden. Ein kleines Schlupfloch könnte jedoch die medizinische Indikation bieten.

 

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Gleiches Geld für gleiche Arbeit
Bereits mit Urteil vom 3. Juni 2021 entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit sowohl für gleiche als auch für gleichwertige Arbeit gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging nun sogar einen Schritt weiter. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mini-Jobber, der bei gleicher Qualifikation und Arbeitsleistung dennoch schlechter bezahlt wurde, als seine Vollzeit arbeitenden Kollegen. Zu Unrecht, urteilte das BAG und ließ auch die Begründung des Arbeitgebers, mit Vollzeitkräften könne man besser planen, nicht gelten.
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Bei Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl                Ina Mücke