Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber zum 01.07.2023
Wenn Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) mitteilen, gilt der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht (§ 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI). Auf eine Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.Für die Berechnung der PV-Beiträge sind daher im Übergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu unter 25-jährigen Kindern als Nachweis ausreichend.
In der Anlage ist ein Musteranschreiben (incl. Selbstauskunft des Arbeitnehmers) an die Arbeitnehmer beigefügt, dass Sie gerne verwenden können.
Arbeitgeber benötigen die ausgefüllte und durch die Arbeitnehmer unterschriebene Selbstauskunft (Seite 3) als Nachweis über die Anzahl der Kinder. Durch die Mitteilung der Kinderdaten (Seite 4) der Arbeitnehmer über Vornamen(n), Nachname und Geburtsdatum der Kinder, kann zudem eine korrekte Datenerfassung zu den Angaben der Kinder im Lohnabrechnungsprogramm gewährleistet und mögliche zukünftige Nacharbeiten vermieden werden.
Der Arbeitgeber benötigt die Unterlagen spätestens im Zeitpunkt der Erstellung der Lohnabrechnung.
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen. Sofern Lohnabrechnungen durch unsere Kanzlei für Sie erstellt werden, kommen die zuständigen BetreuerInnen noch einmal gesondert auf Sie zu. |