Sehr geehrte Damen und Herren,in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Viele von Ihnen haben diesbezüglich bereits erste Information seitens der Steuerverwaltung Hessen erhalten. Etliche Bundesländer werden die Information voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer, u.a. Hessen, inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / land- oder forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits im Vorfeld vorgenommen werden.
Sofern wir Sie in dieser Angelegenheit unterstützen dürfen oder vorab Rückfragen bestehen, bitten wir Sie bis zum 31. März 2022 um entsprechende Rückmeldung unter folgender Email-Adresse: grundsteuerreform@etl-mcp.de
Bitte beachten Sie auch unser Erklärvideo unter:
etl-mcp.de/service/steuern-videos/
In der Folge werden wir Ihnen eine Vergütungsvereinbarung sowie eine entsprechende Checkliste zukommen lassen, mit der Bitte, diese auszufüllen und die dort angeführten Unterlagen zu ergänzen und uns zur Verfügung zu stellen.
Die Abrechnung des Steuerberaterhonorars erfolgt auf Basis des Gegenstandswertes (ermittelter Grundstückswert) nach § 24 Nr. 11 StBVV in Verbindung mit Tabelle A mit einer Gebühr bis zu 9/20 (sogenannte Mittelgebühr). Die Bemessung des Gebührenrahmens erfolgt unter Berücksichtigung des uns entstandenen Aufwands (je nach Komplexität und Vorbereitung der Unterlagen unterschiedlich).
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen |