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Nicht nur eingefleischte Fußballfans, sondern quasi die ganze Republik fiebert einer Wiederholung des Sommermärchens von 2006 entgegen. Doch bevor die ersten Tore bejubelt werden können, sollten Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen zu Drittstatten noch einmal kurz an die Umsatzsteuer denken. Denn hier ist der 30. Juni die letzte Möglichkeit, um im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens die von den ausländischen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Dabei ist für jedes Land ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich, der in der Regel auch noch schriftlich auf dem Postweg an die jeweilige Finanzbehörde im Ausland zu stellen ist.
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Angestellt oder selbständig? Von der Antwort auf diese Frage hängt für Betroffene allerhand ab. Immerhin geht es dabei um eine eventuelle Sozialversicherungspflicht und damit einiges an Beiträgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer wird es nun besonders prekär. Nicht nur, dass deren Status durch ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2019 seit Anfang 2022 automatisch bei jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung überprüft werden muss, was häufig zu hohen Nachzahlungen führt. Ein neues BSG-Urteil stellt darüber hinaus klar, dass allein das Datum des Gesellschafterbeschlusses und nicht das des Handelsregistereintrags für den Status eines (abberufenen) Geschäftsführers entscheidend ist.
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In vielen Unternehmen ist ein jährliches Sommerfest mittlerweile zur guten Tradition geworden. Aber auch unabhängig davon gibt es immer mal wieder den Anlass, bestimmte Etappenziele besonders zu würdigen oder einfach den Teamzusammenhalt zu stärken. Dabei ist für Arbeitgeber natürlich interessant, inwieweit sie die Kosten hierfür steuerlich in Ansatz bringen können. Doch auch für Arbeitnehmer können sich lohnsteuerliche Folgen ergeben, sofern der Arbeitgeber nicht auch noch die Pauschalsteuer übernimmt. Fraglich war bisher, ob dies bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Mitarbeitern, sondern nur einem kleinen Kreis offenstehen, überhaupt möglich ist.
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Durchschnittlich 2.576 Euro monatlich muss ein pflegebedürftiger Mensch im Pflegeheim im ersten Jahr seines Aufenthalts selbst zahlen – so das Ergebnis der Untersuchungen des Verbands der Ersatzkassen (vdek). Das ist eine stolze Summe, die nicht jeder aufbringen kann. Reichen Rente, monatliches Einkommen sowie Ersparnisse nicht aus, springt der Sozialhilfeträger ein. Davor überprüft er allerdings, ob die erwachsenen Kinder unterhaltspflichtig sind. Doch ab welcher Einkommensgrenze müssen sich Kinder an den Heimkosten der pflegebedürftigen Eltern beteiligen?
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Wird ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Neben den standardisierten Prozentsätzen ist auch der Nachweis einer kürzeren individuellen Restnutzungsdauer möglich. Hierfür hat der Bundesfinanzhof nun die Nachweisvoraussetzungen erleichtert. Statt strenger Vorgaben der Finanzverwaltung genügt auch ein wirtschaftlich modelliertes Gutachten. Doch wie genau kann eine solche verkürzte Abschreibungsdauer geltend gemacht werden und welche Gutachten sind überhaupt anerkannt?
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Verliebt, verlobt, verheiratet – und irgendwann zwischendrin die gemeinsame Wohnung. Statistisch gesehen ist jedoch leider für rund ein Drittel der Ehepaare an dieser Stelle die Geschichte noch nicht zu Ende, sondern folgt irgendwann die Scheidung. Doch bevor es dazu kommen kann, müssen die einst Verliebten ein Trennungsjahr absolvieren – so verlangt es das BGB. Dabei ist die notwendige Trennung von „Tisch und Bett“ bei der aktuellen Wohnungssituation längst nicht mehr so einfach umzusetzen wie vor einigen Jahren. Auch wenn kleinere Kinder zur Familie gehören, kann es noch nötig sein, nach der Trennung zusammen in einer Wohnung zu leben. Was Paare dabei beachten müssen, entschied jüngst das OLG Frankfurt a. Main.
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Bei Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen |
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