Grundsteuerreform 2022

 

Liebe Mandanten*innen,

 

in unserem Schreiben aus Februar 2022 haben wir Sie darüber unterrichtet, dass der Gesetzgeber eine Änderung bei der Bemessung der Grundsteuer beschlossen hat und in der Folge alle Eigentümer von Grundbesitz davon betroffen sind.

 

Mit diesem Grundsteuer-Reformgesetz werden die bisherigen Einheitswerte durch neue Grundsteuerwerte abgelöst. Grundstücke und Wohneigentum müssen vollständig neu bewertet werden.

 

Neu ist insbesondere, dass es neben dem Bundesrecht in mehreren Bundesländern eigene Regelungen gibt.

 

Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu.

 

Sofern Sie sich bislang noch nicht zu unserer ersten Information aus Februar 2022 zurückgemeldet haben, möchten wir Sie mit diesem Schreiben nochmals an unser Angebot, Sie bei der Abgabe der Grundsteuererklärung zu unterstützen, erinnern.

 

Sofern wir Sie in dieser Angelegenheit für Sie tätig werden dürfen oder vorab Rückfragen bestehen, bitten wir Sie bis zum 30. Juni 2022 um entsprechende Rückmeldung unter folgender Email-Adresse: grundsteuerreform@etl-mcp.de

 

Für die Abrechnung der Grundsteuerwerterklärungen ist eine eigene Gebührenposition in der StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung) einführt worden. Die Abrechnung erfolgt nach dem neu eingeführten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV:

 

Für jedes Grundstück („wirtschaftliche Einheit“) ist eine eigene Erklärung abzugeben und stellt damit auch eine eigene Gebührenposition dar. Nachfolgend erhalten Sie einen exemplarischen Überblick über die Abrechnungsmodalitäten:

Gebührenordnung Grundsteuerrefrom

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

    Volker Mühl                       Ina Mücke