Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten

ETL-Update: Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten – Mehrwertsteuersatzsenkung in der Gastronomie – Bundesrat hat zugestimmt – Beratungsbedarf zum Jahresende

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch der Bundesrat hat am 7.10.2022 der vom Koalitionsausschuss vereinbarten Inflationsausgleichsprämie und der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme zugestimmt.

Mehrwertsteuersatzsenkung in der Gastronomie – Die Steuersatzsenkung wurde bis Ende 2023 verlängert

Der Bundestag hat am 22. September 2022 das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuer-gesetzen“ nach Änderungen durch den Finanzausschuss (BT-Drucks. 20/3590) beschlossen. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurationsleistungen wird bis Ende 2023 verlängert. Der Bundesrat hat auch dieses Gesetz am 07.10.2022 verabschiedet.

Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Sowohl Einmalzahlungen als auch Teilzahlungen sind begünstigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen.
Die Neuregelung (§ 3 Nr. 11c EStG) soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich noch im Oktober 2022) bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Sie ist von der Wirkweise vergleichbar mit der ausgelaufenen Corona-Prämie (1.500 Euro bis zum 31. März 2022, § 3 Nr. 11a EStG) und kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden.

Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Praxistipp: Gerade zum Jahresende stellt sich die Frage, ob übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können. Regelmäßig klappt das wegen des im Gesetz verankerten Zusätzlichkeitskriteriums nicht. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor der Verkündung des Gesetzes getroffen worden ist, können nicht als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Nur sofern vorher keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann in Einzelfällen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c EStG anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Weitere Informationen hatten wir bereits mit diesem Newsletter mitgeteilt

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird von Oktober bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ursprünglich stand diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der Gasumlage, mit der angeschlagene Gasimporteure gerettet werden sollten. Obwohl die umstrittene Umlage am Donnerstag gekippt wurde, wird an der Senkung des Steuersatzes festgehalten, um Gaskunden zu entlasten. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

Beratungsbedarf  zum Jahresende

Haben Sie Fragen und Beratungsbedarf zum Jahresende, die/den wir vor Ablauf des Jahres 2022 klären sollten? Gerne stehen wir hierzu zu Verfügung. Bitte melden Sie bei Ihrem bekannten Ansprechpartner oder in unseren Sekretariaten telefonisch (06431-97717-0 oder 06471-98500) oder gerne auch per Mail unter info@etl-mcp.de zur Vereinbarung eines Besprechungstermins. Ein solches Gespräch kann auch als Einstieg in strategische Themen genutzt werden.

Strategische Themen – „Was brennt Ihnen unter die Nägeln?“

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Gerne können Sie uns und Ihre bekannten Ansprechpartner dazu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl                          Ina Mücke