KöMoG – Neue Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung ab 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG) für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine interessante Möglichkeit eröffnet, um ab dem Jahr 2022 zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.
Wir möchten wir Ihnen kurz vorstellen, worum es geht und Ihnen bei Interesse hierzu ein individuelles Beratungsgespräch anbieten. Alternativ bieten wir auch ein kostenloses Online Seminar an (vgl. dazu am Ende dieser Information).

Status Quo: Besteuerung als Personengesellschaft
Die gesamten Gewinne der Gesellschaft werden in voller Höhe den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Bei Personenhandelsgesellschaften entsteht auf Ebene der Gesellschaft zusätzlich Gewerbsteuer, die jedoch zum Großteil auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden kann.

Zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden steuerlich zwar grundsätzlich anerkannt – diese dürfen den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft allerdings nicht mindern. Das bedeutet, dass Tätigkeitsvergütungen, Mieten für Wirtschaftsgüter und Zinsen für Darlehen zum Gewinnanteil des Gesellschafters zählen und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Nicht entnommene Gewinne, welche in der Gesellschaft verbleiben und dieser für Investition bzw. zur Stärkung des Eigenkapitals dienen, werden genauso besteuert, wie entnommene Gewinne.

Das KöMoG: Neue Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung
Durch das KöMoG besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Das hat zur Folge, dass für die Gesellschaft ein steuerlicher Formwechsel zur Kapitalgesellschaft fingiert wird.
Durch die Option werden Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht nur anerkannt, sie mindern auch den Gewinn der Gesellschaft.

Nicht ausgeschüttete Gewinne werden auf Ebene der Gesellschaft nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und (je nach Hebesatz) in der Regel mit ca. 14 bis 17 Prozent Gewerbesteuer besteuert (Gesamtsteuersatz bei Thesaurierung von ca. 30 Prozent).
Wenn die Gewinne später an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen die Ausschüttungen entweder der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer oder dem Teileinkünfteverfahren (ebenfalls bis zu ca. 25 Prozent Einkommensteuer ohne Reichensteuer). Je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ergibt sich dadurch in der Regel eine Ausschüttungsbelastung von ca. 50 Prozent.

Einschätzung und Fazit
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung bietet ertragsteuerlich eher überschaubare Vorteile. Sie kann aber insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene nur eingeschränkt angerechnet werden kann.

Vor allem der Mix aus Körperschaftsbesteuerung und erbschaftsteuerlichen sowie grunderwerb-steuerlichen Vorteilen von Personengesellschaften kann sie im Einzelfall attraktiv machen. Allerdings wird dieser Vorteil teuer erkauft. Denn in der Praxis wird die Option erhebliche Anpassungsmaßnahmen erfordern und viele Fragen aufwerfen, die im Vorfeld geklärt werden müssen.
In der Regel wird es meist einfacher sein, die Personengesellschaft durch eine echte zivilrechtliche Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zu überführen. Das bietet in der Regel sogar Haftungsvorteile – könnte aber erbschaftsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Nachteile haben.

Hinweis: Sofern die Option zur Körperschaftsbesteuerung bereits ab dem Jahr 2022 genutzt werden soll, muss der Antrag bis Ende November 2021 gestellt werden!

Beratungsangebot zur Körperschaftsteueroption
Bei Interesse an einer individuellen Beratung wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie zeitnah ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren würden. Das gilt insbesondere, wenn Sie die Option bereits für das Jahr 2022 beanspruchen möchten, da dann nicht mehr viel Vorbereitungszeit bleibt.

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Ansprechpartner*in unserem Hause, wenn Sie ein individuelles Beratungsgespräch wünschen. Wir vereinbaren dann hierzu einen Termin.

Einladung Online-Seminar
Zudem laden wir Sie zur Teilnahme an unserem kostenlosen Online-Seminar zur neuen Körperschaftsteueroption ab 2022 ein.
Online-Seminar:
KöMoG – Neue Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung ab 2022

am Mittwoch 22. September 2021, 16:00 – 17:00 Uhr
oder alternativ
am Donnerstag 23. September 2021, 10:00 – 11:00 Uhr

Dauer: ca. 45 bis 60 Minuten

Wir besprechen die Voraussetzungen, Folgen und möglichen Fallstricke der neuen Körperschaftsteueroption. Sie können im Rahmen dessen auch Fragen stellen und erhalten im Anschluss eine zusammenfassende Präsentation per Mail.

Bitte melden Sie sich hier an für unser Online-Seminar.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl             Ina Mücke