Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Unternehmen bilden die Personalkosten eine erhebliche Aufwandsposition. Einsparungen lassen sich in diesem Bereich z. B. durch eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungs-beiträgen erreichen.

 

Verringert werden können die Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben vor allem durch die Nutzung der Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sowie einer effektiven Planung geldwerter Vorteile und Sachbezüge.

So können Teile des Arbeitslohns steuer- bzw. sozialversicherungsfrei gezahlt oder pauschal ver-steuert werden, vorausgesetzt es werden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten. Hierbei kann im Einzelfall das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu Problemen mit der Finanzverwaltung führen und zwar insbesondere durch Einführung einer neuen Vorschrift
(§ 8 Abs. 4 EStG). Diese lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. ²Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat“.

Sie erhalten mit dem Merkblatt „Lohnsteuer und Sozialversicherungs-abgaben sparen“ eine nicht abschließende Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten.

Wichtig: In allen Fällen sollte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Sprechen Sie die Details mit uns vorher ab, wenn Sie etwas ändern möchten; es ergeben sich immer wieder Überlegungen, wie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungs-abgaben sparen können und vor allen Dingen viele Fallstricke.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir beraten Sie gerne.

 

 

Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen

 Im Unternehmen bilden die Personalkosten eine erhebliche Aufwandsposition. Einsparungen lassen sich in diesem Bereich z. B. durch eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen erreichen.

Verringert werden die Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben vor allem durch die Nutzung der Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sowie einer effektiven Planung geldwerter Vorteile und Sachbezüge. So können Teile des Arbeitslohns steuer- bzw. sozialversicherungsfrei gezahlt oder pauschal versteuert werden. Nachfolgend erhalten Sie eine nicht abschließende Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten.

Wichtig: In allen Fällen sollte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Sprechen Sie die Details daher mit Ihrem ETL-Steuerberater ab.

I.Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen

 Job-Tickets

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und bei doppelter Haushaltsführung sowie für (auch private) Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung eines Job-Tickets. Allerdings mindert ein Job-Ticket die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Wird das Job-Ticket durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert, ist der Vorteil hingegen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil kann jedoch vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall nicht an. Zudem wird die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht gemindert.

·       Nutzungsüberlassung von Personalcomputern, Smartphones und Tablets etc.

Die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsendgeräte (Personalcomputer, Smartphones und Tablets etc.) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung und vom Wert der überlassenen Technik. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch unterwegs und in der Wohnung des Arbeitnehmers.

·       Nutzungsüberlassung eines Firmenfahrrads

Die Überlassung eines Firmenfahrrads oder auch eines Elektrofahrrads ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (Gehaltsumwandlungen sind weiterhin voll steuer- und sozialversicherungspflichtig). Dies gilt sowohl für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für Privatfahrten. Die Überlassung eines Elektrofahrrads, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, ist nicht begünstigt.

·       Übernahme der Ladekosten von Elektro- oder Hybridfahrzeugen

Das Aufladen eines privaten Elektro-/Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Dies gilt auch für den Auslagenersatz, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für das heimische Laden eines betrieblichen Elektro-/Hybridfahrzeugs bis zur Höhe der folgenden Pauschalen:

  • Elektrofahrzeug
    • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro
    • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro
  • Hybridfahrzeug
    • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 15 Euro
    • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 35 Euro

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladestation an den Arbeitnehmer. Wird die Ladestation hingegen übereignet oder zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Ladestation des Arbeitnehmers, ist der Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil kann jedoch vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei.

·       Übernahme der Telefonkosten

Die Telefonkosten (einschließlich Anschlussgebühr, Grundgebühr, Internet) des Arbeitnehmers können in Höhe des beruflichen Anteils der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden.

·       Reisekostenerstattungen

Die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen der Arbeitnehmer ist im Rahmen der tatsächlichen Aufwendungen oder auch nach Pauschalbeträgen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

  • Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs des Arbeitnehmers in Höhe der tatsächlichen Kosten oder Kilometerpauschale (für Pkw 0,30 Euro/Kilometer),
  • Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der Pauschalen,
    • Abwesenheit vom Betrieb mehr als 8 Stunden: 14 Euro
    • Abwesenheit vom Betrieb ganztägig 24 Stunden: 28 Euro
    • An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: 14 Euro
  • Kosten für eine Unterkunft am Dienstreiseort in Höhe der tatsächlichen Kosten,
  • Reisenebenkosten in nachgewiesener Höhe (Taxi, Gepäckaufbewahrung )

·       Umzugskosten

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können die hierfür entstehenden Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, soweit sie auch laut Bundesumzugskostengesetz erstattet werden können, einschließlich der Verpflegungsmehraufwendungen, oder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten. So kann Umziehenden (Berechtigten) für sonstige Umzugsauslagen pauschal 860 Euro steuerfrei erstattet werden. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person (Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben) um 573 Euro. Für umzugsbedingten Unterricht können pro Kind maximal

1.146 Euro geltend gemacht werden. Für Berechtigte, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung mehr haben, beträgt der Umzugspauschbetrag nur 172 Euro.

·       Doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund einer aus beruflichem Anlass gebildeten doppelten Haushaltsführung können ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Hierbei gelten folgende Höchstbeträge:

  • Umzugskosten (siehe ‚Umzugskosten‘),
  • Fahrtkosten
    • zur Begründung    Beendigung  der  doppelten  Haushaltsführung  mit  der  Pauschale  von  0,30 Euro/Fahrtkilometer,
    • wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale

von      0,30      Euro/Entfernungskilometer         für      die      ersten       20      Entfernungskilometer        und ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,35 Euro/Entfernungskilometer in 2021 bis 2023 bzw. 0,38

Euro/Entfernungskilometer in 2024 bis 2026,

  • Kosten für die Zweitwohnung
    • tatsächliche Kosten (maximal 000 Euro/Monat) oder
    • für drei Monate maximal 20 Euro, für die Folgezeit maximal 5 Euro je Übernachtung,
  • Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen für die ersten drei Monate)

·       Werkzeuggeld

Die Entschädigung für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers ist bis zur Höhe der ihm entstandenen Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung, Instandhaltungskosten und Beförderungskosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

·       Überlassung typischer Berufsbekleidung

Die Gestellung und die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Ersatz von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufsbekleidung entstehen, ist nur lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.

·       Kindergartenzuschuss

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zu nachgewiesenen Unterbringungs- und Betreuungskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

·       Kassenfehlbetragsentschädigung

Als Kassenfehlbetragsentschädigung (sogenanntes Mankogeld) kann monatlich ein Betrag von 16 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an alle diejenigen Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die auch mit Bargeld in der täglichen Arbeit zu tun haben.

·       Gesundheitserhaltende Maßnahmen

Maßnahmen, die ein Arbeitgeber zur Gesunderhaltung seiner Arbeitnehmer ergreift bzw. Zuschüsse zu solchen Maßnahmen sind bis zu 600 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Die Gesundheitsmaßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Zudem sind grundsätzlich nur noch zertifizierte Kurse und Maßnahmen steuerlich begünstigt.

·       Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr soweit sie 125 Prozent des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai, soweit sie 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Für Schichten, die an einem Feiertag vor 24 Uhr begonnen haben, gilt auch noch die Zeit bis 4 Uhr des nächsten Werktages als Feiertag.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 Prozent des Grundlohns lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag.

Die Berechnung der Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).

·       Sachbezüge (44-Euro-Grenze)

Sachbezüge (z. B. Kraftstoff, Lebensmittel oder sonstige Waren – auch in Form von Warengutscheinen) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Monat (50 Euro ab 2022) nicht übersteigen. Kein Sachbezug sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sachbezüge in Form von Guthaben- und Gutscheinkarten bis zu 44. Euro im Monat (50 Euro ab 2022) sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und der Kartenanbieter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt.

·       Unterstützungen und Beihilfen bei Krankheits- und Unglücksfällen

Die von Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer in z. B. Krankheits- und Unglücksfällen gezahlten Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn der Betrieb mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt, sind besondere Voraussetzungen zu beachten (z. B. Herkunft der Mittel, Zustimmung Arbeitnehmer-Vertreter bzw. Betriebsrat).

·       Corona-Prämie/Corona-Bonus

Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Bar- oder Sachleistung im Zeitraum 1. März 2020 bis Juni 2021 gewährt und ausgezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Gehaltsumwandlungen sind ebenso wenig begünstigt, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden.

·       Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses geschenkt werden, sind als bloße Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ausgenommen sind Geldzuwendungen, auch wenn ihr Wert gering ist. Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt sowie Speisen aufgrund einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, deren Wert 60 Euro nicht überschreitet.

·       Betreuungskosten im betrieblichen Interesse

Damit Arbeitnehmer Familie und Beruf besser vereinbaren können, dürfen Arbeitgeber weitere Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. So kann der Arbeitgeber ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches den Arbeitnehmer in persönlichen oder sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige vermittelt. Darüber hinaus können jährlich bis zu 600 Euro für eine kurzfristige Betreuung von

  • Kindern bis 14 Jahre,
  • Kindern, die vor dem Lebensjahr pflegebedürftig geworden sind oder
  • pflegebedürftigen Angehörigen

im Haushalt des Arbeitnehmers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn die Betreuung zwingend betrieblich veranlasst ist, z. B. wegen einer Fortbildungsmaßnahme oder eines beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten.

·       Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro je Veranstaltung (max. zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht übersteigen. Der den Freibetrag übersteigende Teil ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei.

·       Jubiläumsfeiern

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Jubiläumsfeiern (runde Geburtstage der Mitarbeiter oder Firmenjubiläen) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, solange die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro je Veranstaltung (max. zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht übersteigen. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

·       Bezug von bestimmten Waren/Dienstleistungen

Die Zuwendung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, sind bis zur Höhe von insgesamt 1.080 Euro der um 4 Prozent geminderten Verkaufspreise lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

 

II.Lohnsteuerpauschalierung bei Zuwendungen

  •  Fahrtkostenersatz bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Nutzt der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen privaten Pkw und beteiligt sich der Arbeitgeber an den hierdurch entstandenen Kosten, können die Zuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und ab dem

  1. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer in 2021 bis 2023 bzw. 0,38 Euro je Entfernungskilometer in 2024 bis 2026) pauschal mit einem Lohnsteuersatz von 15 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuert werden. Diese pauschalierten Zuschüsse sind dann sozialversicherungsfrei. Gleiches gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges sowie bei doppelter Haushaltsführung. Die pauschal besteuerten Leistungen mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Hinweis: Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, siehe Job-Ticket.

·       Gruppenunfallversicherung

Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und die Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer im Kalenderjahr durchschnittlich maximal 100 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Beträge belieben dann sozialversicherungsfrei.

·       Erholungsbeihilfen

Zweckgebundene Zahlungen z. B. als Zuschuss zu einer Urlaubsreise können mit 25 Prozent Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschaliert werden und sind dann sozialversicherungsfrei. Hierbei dürfen allerdings folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • 156 Euro je Arbeitnehmer zuzüglich
  • 104 Euro für dessen Ehegatten
  • 52 Euro je Kind

Eine Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Urlaubsreise des Arbeitnehmers reicht für den Nachweis des Zweckes aus.

·       Sachzuwendungen 30 Prozent Pauschalierung

Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 30 Prozent. Die Pauschalierung ist auf Zuwendungen bis

10.000 Euro je Jahr und Arbeitnehmer begrenzt und kann nur einheitlich für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden.

Achtung: Im Fall der Pauschalierung mit 30 Prozent sind die Sachbezüge nicht sozialversicherungsfrei, sondern unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht!

 

III.Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung

  •  Direktzusage und Unterstützungskasse

Bei der Versorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse unterliegt nicht der Beitrag, sondern erst die Zahlung der Altersversorgungsleistungen als Arbeitslohn der Lohnsteuer. Die Beiträge sind in voller Höhe von der Sozialversicherung befreit, wenn keine Entgeltumwandlung vorliegt. Ist dies doch der Fall, sind die Beiträge in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (in 2021: 4 Prozent von 85.200 Euro = 3.408 Euro) sozialversicherungsfrei.

·       Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung

Neuzusagen ab 1. Januar 2005: Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind von der Lohnsteuer in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West) befreit (in 2021 maximal 6.816 Euro). Von der Sozialversicherung sind jedoch nur Zahlungen bis zu maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West) befreit (in 2021 maximal 3.408 Euro).

Altzusagen vor 1. Januar 2005: Beiträge in eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse (mit Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005) können weiterhin bis zur Höhe von jährlich 1.752 Euro (je Arbeitnehmer) pauschal mit 20 Prozent versteuert werden. Voraussetzung ist, dass vor dem 1. Januar 2005 mindestens ein Beitrag pauschal besteuert wurde. Zusätzliche Beträge für eine Neuzusage (siehe oben) können lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, bis die oben genannten Höchstbeträge für Neuzusagen 6.816 Euro bzw. 3.408 Euro zusammen ausgeschöpft sind.