Neustarthilfe – was Solo-Selbständige wissen müssen

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 04.03.2021

Neustarthilfe – Was Solo-Selbständige wissen müssen

Das Corona-Virus „feiert“ nun schon seinen „ersten Geburtstag“, doch der Wirtschaft und insbesondere den Soloselbständigen ist überhaupt nicht zum Feiern zumute. Aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie stehen viele Unternehmen und Selbständige seit Wochen und Monaten ohne oder mit nur wenigen Einnahmen da.

Daher gewährt die Bundesregierung verschiedene finanzielle Unterstützungen. So wurde die Corona-Überbrückungshilfe nun schon zum zweiten Mal verlängert und in ihren Zugangsbedingungen vereinfacht. Jedoch werden hierbei nur Fixkosten, d. h. Unternehmenskosten, die auch bei einem geschlossenen Betrieb anfallen und andere ausgewählte Aufwendungen finanziell gestützt.

Für Solo-Selbständige mit wenig oder keinen Fixkosten sind die fixkostenorientierten Überbrückungshilfen nicht hilfreich. Deshalb haben diese Solo-Selbständigen die Möglichkeit, eine sogenannte Neustarthilfe zu beantragen.

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Freie Mitarbeiter: Auch mehrere Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbständigkeit

Wer freie Mitarbeiter beschäftigt, für den ist auch das Thema Scheinselbständigkeit unterschwellig immer präsent. Mittlerweile ist zwar allgemein bekannt, dass es „Freie“ tunlichst vermeiden sollten, nur für einen Auftraggeber tätig zu sein und auch eine Gewerbeanmeldung ist ein Muss. Doch das allein schützt schon lange nicht mehr vor der Zuordnung des vermeintlich freien Mitarbeiters als abhängig Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts. Die Folgen sind gravierend, vor allem für den Auftraggeber. Denn dieser sieht sich unter Umständen plötzlich mit rückwirkend zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe konfrontiert.
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Schnellere Abschreibung für Hard- und Software möglich

Normalerweise wirken sich die Kosten für die Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus, sondern sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Computerhard- und Software lag diese laut Finanzverwaltung bislang bei 3 Jahren. Eine Ausnahme gilt nur für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro, die steuerlich sofort abgesetzt werden dürfen. Um die Wirtschaft weiter zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern, wurde nunmehr für digitale Wirtschaftsgüter die deutlich kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr beschlossen.

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Was ist bei der Videoüberwachung eines Betriebsgeländes zu beachten?

Als Unternehmer auf seinem Betriebsgelände Videokameras zu installieren kann durchaus sinnvoll sein Die Intension dabei ist klar: Kameras sind viel besser als überwindbare Zäune dazu geeignet, unberechtigte Personen vom Betreten des Geländes abzuhalten und potenzielle Straftäter abzuschrecken. Dazu kommt, dass natürlich im Falle des Falles auch eine Identifizierung der Eindringlinge viel leichter möglich ist. Doch da die Videoüberwachung immer auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist ein solcher Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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