Rechtzeitiger Hinweis wegen Änderungen MoPeG ab 1.1.24

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem halben Jahr – zum 01.01.2024 – tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG in Kraft.

Es reformiert das in großen Teilen mehr als 100 Jahre alte deutsche Recht der Personengesellschaften und passt dieses der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden dabei vollständig geändert.

Auch das Recht der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie der Kommanditgesellschaft (KG), um nur die Wichtigsten zu nennen, ist weitgehenden Änderungen unterworfen. Betroffen sind damit auch Mischformen wie die OHG & Co. KG oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Betroffene sollten sich schon heute mit dem Thema befassen.

Betroffene Unternehmen und Einzelpersonen empfehlen wir, sich schon jetzt mit der Reform zu befassen. Sie sollten wissen, welchen Einfluss die Reform auf sie persönlich und ihr Unternehmen hat und was sie gegebenenfalls schon jetzt veranlassen müssen. Denn negative Auswirkungen auf das Tagesgeschäft sind nicht ausgeschlossen und können teuer werden.
Die Reform kann außerdem ein guter Anlass sein, Gesellschaftsverträge auf den aktuellen Stand zu bringen und z.B. auch im Hinblick auf Nachfolgeklauseln zum Schutz des Unternehmensvermögens, z.B. vor Pflichtteilsansprüchen, optimal zu gestalten.

Nahezu alle Gesellschaftskonstellationen haben Handlungsbedarf

Nach Auffassung der ETL Rechtsanwälte betrifft das MoPeG fast alle Gesellschaftsformen. Deshalb haben sie die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes und ihre Folgen für die Unternehmen in dem
Whitepaper „Die Jahrhundertreform des Personengesellschaftsrechts“ 

 

zusammengefasst. Dieser Leitfaden ist unter dem Link zu finden und gibt Antworten auf die Fragen:

  • Wen betrifft die MoPeG-Reform?
  • Was sind die wichtigsten Neuerungen?
  • Wo besteht der dringendste Handlungsbedarf?

NEU: Bei Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister für GbRs

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG wird ein neues Gesellschaftsregister für GbRs geschaffen. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll GbRs und ihre Gesellschafter erfassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, es sei denn es handelt sich um eine GbR mit Grundbesitz, die ab dem 01.01.2024 bei Rechtsänderungen im Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen.

Bisher war es für Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Im Wesentlichen ändert sich zum 1.1.2024:

  1. Die GbR wird als rechtsfähige Außengesellschaft anerkannt
  2. Optionale Registrierung der GbR
  3. Novellierung des Beschlussmängelrechts bei Personenhandelsgesellschaften
  4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler

Wer hilft bei Fragen

Zu darüberhinausgehenden Fragen oder Unterstützung bei der Prüfung und Meldung zum Gesellschaftsregister helfen die ETL Rechtsanwälte gern weiter. Die entsprechenden Ansprechpartner finden sich ebenfalls auf der Website der ETL Rechtsanwälte.

Die Registeranmeldung zum Gesellschaftsregister, welches beim Amtsgericht geführt wird, ist bei einem/r Notar/in vorzunehmen.
Hier steht Ihnen gern unser Kooperationspartner zur Verfügung:

Notar Stephan Felix von der Kanzlei
RK Reingen Felix Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwälte – Notare
Berner Straße 9
65552 Limburg an der Lahn
T: 06431 9131-0
F: 06431 9131-31
M: kanzlei@rk-anwaelte-notare.de
www.rk-anwaelte-notare.de

Steuerliche Auswirkungen des MoPeG

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen des MoPeG zur Verfügung.

Im Ertragsteuerrecht ist sich die Bundesregierung einig, dass es keinen Anpassungsbedarf gibt. Sie sieht sich damit „in Übereinstimmung mit den überwiegenden Stimmen der Literatur, aber auch der Länder“.

Die Bundesregierung hat noch keine einheitliche Meinung zur Frage, inwieweit das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) Auswirkungen auf den Bereich der Grunderwerbsteuer oder des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts hat.

Das geht aus der Antwort (20/7216) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Derzeit gebe es keinen Zeitplan für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes. Der konkrete Anpassungsbedarf werde aber bereits auf Bund-Länder-Ebene geprüft.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Mühl                Ina Mücke

Logos und Zertifikate ETL MCP Mühl