Sommerfest im Sommerloch – Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen – Dienstreisen mit dem Fahrrad

 

Tipps & Wissenswertes

„Man soll die Feste feiern, wie sie fallen“ – ganz im Sinne dieses Sprichworts wurde die Sommer- und Ferienzeit genutzt, um mit der Familie und Freunden zusammen ein paar fröhliche Stunden zu verleben. Aber auch in den Unternehmen wird das Feiern nach Corona wieder großgeschrieben, denn Betriebsfeiern unterstützen die Teambildung und wirken sich positiv auf das Betriebsklima aus. Besonders beliebt sind Sommerfeste, gemeinsame Ausflüge oder sogar eine mehrtägige Reise. Für Arbeitgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, was bei der Planung und Ausrichtung steuerlich zu beachten ist. Ertragsteuerlich hat sich zwar nichts geändert, doch hinsichtlich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof nach mehr als sieben Jahren nunmehr für Klarheit gesorgt.

Sommerfest im Sommerloch – 110-Euro-Freigrenze gilt weiterhin für Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
„Man soll die Feste feiern, wie sie fallen“ – ganz im Sinne dieses Sprichworts wurde die Sommer- und Ferienzeit genutzt, um mit der Familie und Freunden zusammen ein paar fröhliche Stunden zu verleben. Aber auch in den Unternehmen wird das Feiern nach Corona wieder großgeschrieben, denn Betriebsfeiern unterstützen die Teambildung und wirken sich positiv auf das Betriebsklima aus. Besonders beliebt sind Sommerfeste, gemeinsame Ausflüge oder sogar eine mehrtägige Reise. Für Arbeitgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, was bei der Planung und Ausrichtung steuerlich zu beachten ist. Ertragsteuerlich hat sich zwar nichts geändert, doch hinsichtlich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof nach mehr als sieben Jahren nunmehr für Klarheit gesorgt.
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Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht. Doch keine Regel ohne Ausnahme, denn letztlich entscheiden immer die jeweiligen konkreten und tatsächlichen Umstände der Tätigkeit in einer Gesamtabwägung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. So kann die Sozialversicherungspflicht nicht einfach durch die Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist, die dann die vereinbarten Dienstleistungen alleine erbringt. Gleich in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschied das Bundessozialgericht, dass der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht. Doch keine Regel ohne Ausnahme, denn letztlich entscheiden immer die jeweiligen konkreten und tatsächlichen Umstände der Tätigkeit in einer Gesamtabwägung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. So kann die Sozialversicherungspflicht nicht einfach durch die Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist, die dann die vereinbarten Dienstleistungen alleine erbringt. Gleich in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschied das Bundessozialgericht, dass der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
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PKW, Bahn oder Flugzeug sind zwar die am häufigsten genutzten Verkehrsmittel bei Dienstreisen. Doch auch Fahrräder werden für dienstliche Besorgungen genutzt. Als Werbungskosten sind grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Aufwendungen abziehbar. Alternativ kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten. Aus Vereinfachungsgründen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, wie sie im Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel vorgesehen sind. Hier gibt es allerdings nur eine Pauschalen für Kraftwagen, wie PKW, und eine für andere motorbetriebene Fahrzeuge. Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können daher nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Doch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, und für E-Roller sind pauschale Kilometersätze ansetzbar.

Dienstreisen mit dem Fahrrad – Was ist steuerlich abziehbar?
PKW, Bahn oder Flugzeug sind zwar die am häufigsten genutzten Verkehrsmittel bei Dienstreisen. Doch auch Fahrräder werden für dienstliche Besorgungen genutzt. Als Werbungskosten sind grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Aufwendungen abziehbar. Alternativ kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten. Aus Vereinfachungsgründen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, wie sie im Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel vorgesehen sind. Hier gibt es allerdings nur eine Pauschalen für Kraftwagen, wie PKW, und eine für andere motorbetriebene Fahrzeuge. Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können daher nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Doch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, und für E-Roller sind pauschale Kilometersätze ansetzbar.
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Die Urlaubssaison ist in vollem Gange und die Campingplätze sind gut besucht. Urlauber sind dabei nicht nur mit ihrem Wohnwagen auf dem Weg zum auserwählten Urlaubsort unterwegs. Auch mobile Tiny Houses werden von A nach B bewegt und benötigen dafür eine Straßenverkehrszulassung. Doch was sind eigentlich mobile Tiny Houses: Bauwerke oder Landfahrzeuge? Diese Frage interessiert vor allem die Hersteller der mobilen Tiny Houses, denn wenn es sich um Bauwerke handelt, würden sie als Bauleistende dem Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes unterliegen. Hier gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) kürzlich Entwarnung: Mobile Tiny Houses sind Landfahrzeuge und keine Bauten bzw. Bauwerke. Sie haben mehr Gemeinsamkeiten mit Wohnwagen als mit Wohncontainern. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Neues von der SOKA-BAU – sind Tiny Houses Bauwerke?
Die Urlaubssaison ist in vollem Gange und die Campingplätze sind gut besucht. Urlauber sind dabei nicht nur mit ihrem Wohnwagen auf dem Weg zum auserwählten Urlaubsort unterwegs. Auch mobile Tiny Houses werden von A nach B bewegt und benötigen dafür eine Straßenverkehrszulassung. Doch was sind eigentlich mobile Tiny Houses: Bauwerke oder Landfahrzeuge? Diese Frage interessiert vor allem die Hersteller der mobilen Tiny Houses, denn wenn es sich um Bauwerke handelt, würden sie als Bauleistende dem Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes unterliegen. Hier gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) kürzlich Entwarnung: Mobile Tiny Houses sind Landfahrzeuge und keine Bauten bzw. Bauwerke. Sie haben mehr Gemeinsamkeiten mit Wohnwagen als mit Wohncontainern. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke sind aber weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen. Die 7 Prozent entlasten nicht nur die Gastronomen, sondern vereinfachen auch das Abkassieren, denn die Frage: „Zum Mitnehmen oder Hier Essen“ ist damit entbehrlich. Nach mehrmaliger Verlängerung droht nun zum 1. Januar 2024 für Speisen vor Ort die Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Betroffen wären nicht nur Speisen im Restaurant. Auch die Umsätze eines Grillstands in einem Biergarten sind betroffen, zumindest, wenn der Inhaber des Grillstands aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zum Speisenverzehr zur Verfügung zu stellen. Mehr noch: Bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. So bleibt nur zu hoffen, dass die Steuersatzermäßigung über den 31. Dezember 2023 hinaus möglichst unbefristet verlängert wird.

Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei:  Zum Mitnehmen oder Hier-Essen?
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke sind aber weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen. Die 7 Prozent entlasten nicht nur die Gastronomen, sondern vereinfachen auch das Abkassieren, denn die Frage: „Zum Mitnehmen oder Hier Essen“ ist damit entbehrlich. Nach mehrmaliger Verlängerung droht nun zum 1. Januar 2024 für Speisen vor Ort die Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Betroffen wären nicht nur Speisen im Restaurant. Auch die Umsätze eines Grillstands in einem Biergarten sind betroffen, zumindest, wenn der Inhaber des Grillstands aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zum Speisenverzehr zur Verfügung zu stellen. Mehr noch: Bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. So bleibt nur zu hoffen, dass die Steuersatzermäßigung über den 31. Dezember 2023 hinaus möglichst unbefristet verlängert wird.
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Sommerfest im Sommerloch - 110-Euro-Freigrenze gilt weiterhin für Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Schwimmen im Rhein während der Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Pflichtverletzung
So verlockend an heißen Sommertagen der Sprung ins kühle Nass auch sein mag, so folgenschwer kann er sein. In erster Linie denkt man dabei natürlich an die gesundheitlichen Folgen, denn große Temperaturunterschiede sind Stress für den Körper und unerwartet starke Strömungen können selbst geübte Schwimmer in Bedrängnis bringen. Für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichte allerdings die Schwimmeinlage eines Arbeitnehmers im Rhein während einer Betriebsfeier auf einem Partyschiff nicht aus. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte zwar die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da der Arbeitnehmer damit nicht nur sich selbst potenziell in Lebensgefahr begeben, sondern auch mögliche Helfer gefährdet habe. Die Kündigung scheiterte jedoch an einer fehlenden, aber für das LAG unentbehrlichen, vorherigen Abmahnung.
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Bei Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl                Ina Mücke

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