Steuerliche Soforthilfen des Landes Hessen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hessische Ministerium für Finanzen hat in einer Presseinformation mitgeteilt, dass das Land Hessen zur Bekämpfung der Corona-Krise kurzfristig steuerliche Soforthilfen von bis zu 1,5 Milliarden Euro in Aussicht stellt.

Wir haben die wichtigsten Auszüge für Sie in Kürze zusammengefasst:

„Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf „Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.“

 „Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.“

 „Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.“

 „Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.“

Sollten Sie die aufgeführten Maßnahmen in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne kurzfristig an uns wenden, damit wir für Sie die entsprechenden Anträge schnellstmöglich bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen können. Natürlich beraten wir Sie in dieser ungewissen Zeit gerne auch über die genannten Soforthilfen hinaus und unterstützen Sie bei der Analyse weiterer sinnvoller Maßnahmen, um die angespannte wirtschaftliche Lage unbeschadet zu überstehen.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.

Volker Mühl und Ina Mücke

Geschäftsführer