Steuersatzermäßigung für Gas und Fernwärme – Geldbuße für Blitzer-App – Meldefrist zur Künstlersozialabgabe

 

Tipps & Wissenswertes

Steuersatzermäßigung für Gas und Fernwärme
Auch wenn die Energiepreise derzeit wieder fallen, wurden viele Verbraucher von der Energie-Krise im wahrsten Sinne des Wortes „kalt erwischt“. Der Gesetzgeber hat mit einigen Maßnahmen versucht gegenzusteuern und unter anderem für Gas- und Wärmelieferungen seit dem 1. Oktober 2022 den Umsatzsteuersatz vom Regelsteuersatz (19 Prozent) auf den ermäßigten Umsatzsteuersteuersatz (7 Prozent) abgesenkt. Doch längst nicht alle Versorger geben den Vorteil auch vollständig an ihre Kunden weiter. Was betroffene Verbraucher jetzt tun sollten, lesen Sie hier.

 

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Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch den Beifahrer
„Zeit ist Geld“ und so brettert so mancher über die Autobahn, als gäbe es kein Morgen, bestenfalls bei freier Sicht und leeren Straßen. Das störende Tempolimit wird da gern schon einmal ausgeblendet – dank Blitzer-App ist man ja auch so rechtzeitig gewarnt und kann im Fall der Fälle immer noch rechtzeitig auf die Bremse treten. Vor Strafe schützt das trotzdem nicht, denn was nur Wenige wissen: Die Nutzung von Blitzer-Apps ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Und das gilt nicht nur für den Fahrer, sondern auch, wenn sich dieser der Hilfe seines Beifahrers bedient.

 

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Last Call 1 – Fristablauf für Erlassanträge zur Grundsteuer 2022
Termine, Termine, Termine. Es gibt viele Fristen, die man nicht verstreichen lassen sollte, denn oft handelt sich um Ausschlussfristen, die nicht verlängerbar sind. Ein wichtiges Datum ist dabei der 31. März. So sollten Vermieter, die im letzten Jahr mit erheblichen Mietausfällen zu kämpfen hatten, den 31. März 2023 nicht untätig verstreichen lassen, können sie doch unter Umständen einen Erlass der Grundsteuer 2022 beantragen und damit Steuern sparen. Voraussetzung ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt.

 

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Last Call 2 – Meldefrist für Künstlersozialabgabe 2022
Welcher Unternehmer denkt schon an Sozialabgaben, wenn er bei seinem selbständigen Grafiker ab und an neue Visitenkarten oder Briefbögen in Auftrag gibt, für ein Firmenevent ein kulturelles Rahmenprogramm bucht oder den Webdesigner mit laufenden Anpassungen der Website betraut? Doch genau das kann schon ausreichen, um zur Künstlersozialabgabepflicht herangezogen zu werden. Wer seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse geschätzt. – und das bis zu vier Jahre rückwirkend. Ein Grund mehr, die Meldefrist zum 31. März 2023 einzuhalten.

 

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Last Call 3 – Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für 2022
Anders als Arbeitnehmer sind Unternehmer und selbständig tätige Freiberufler in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert und müssen sich somit selbst um ihre Altersvorsorge kümmern. Eine gute Altersvorsorge ist jedoch unverzichtbar, um später finanziell abgesichert zu sein und den gewohnten Lebensstil aufrecht erhalten zu können. Was oft vergessen wird: Neben der Beitragszahlung in eine private Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente können Selbständige noch bis zum 31. März ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten und sich somit freiwillig versichern.
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Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit!
„Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe“ besagt ein altes Sprichwort. Doch leider funktioniert die Entlohnung von Männern und Frauen auch heutzutage oft immer noch nach dieser Devise. Begründet wird das mitunter sogar damit, dass Männer einfach besser verhandeln würden und ein höheres Entgelt fordern, dem der Arbeitgeber dann nachgibt. Das Bundesarbeitsgericht ließ das aber nicht gelten und verurteilte in einem aktuellen Fall einen Arbeitgeber sowohl zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt als auch einer Entschädigungszahlung.
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Neues vom Bundesarbeitsgericht zum Urlaubsrecht
Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen, reißen zunächst einmal ein Loch in die innerbetriebliche Zeit- und Projektplanung, was Arbeitgebern einiges an Organisation von der Umverteilung der Aufgaben bis hin zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes abverlangt. Dazu kommen Urlaubsansprüche des scheidenden Mitarbeiters, für die eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, nicht zu verwechseln mit Urlaubsabgeltungsansprüchen, die ihrerseits ebenfalls separat der Verjährung unterliegen. Alle Klarheiten beseitigt? Dann sollten Sie hier

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Bei Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Mühl                Ina Mücke