Stundung SV-Beiträge, Soforthilfen, Liquihilfe durch Kredite und Zuschuss Sanierungsgutachten

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

wir haben Sie zu den uns bis gestern vorliegenden Informationen über die Soforthilfen und die Kreditfördermöglichkeiten informiert.

Wir möchten Sie heute auf den aktuellen Stand bringen:

1. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April
Der Bundestag konnte am 24.03.2020 noch abstimmen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die

→ Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.

Die betroffenen Unternehmen müssen sich jedoch

→ bis spätestens Donnerstag 26. März 2020
formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, wenden, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.

→ Einen Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie in der Anlage.

Die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie hier.

2. Soforthilfen
Der Antrag auf Soforthilfe kann beim Regierungspräsidium Kassel online ein gestellt werden.
Das dafür vorgesehene

→ Online-Formular wird voraussichtlich ab Montag, den 30.03.2020, zur Verfügung stehen.

Gerne übernehmen wir die Antragstellung für Sie oder helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Die Gebühr hierfür beläuft sich auf 1,5 % der beantragten Soforthilfe.

Wir haben die Unterstützung dafür bei uns im Hause zentralisiert bei:
Dania Eisel D.Eisel@etl-mcp.de
Thomas Jost T.Jost@etl-mcp.de

Bisher können noch keine Anträge gestellt werden.
Das Regierungspräsidium hat eine Seite für den Online-Antrag eingerichtet.

Was ist eine Soforthilfe?
Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss/Einmalzahlung für 3 Monate gewährt.
Sie beträgt in Hessen inklusive der Bundesförderung bei

bis zu 5 Beschäftigten:  bis zu 10.000 Euro für drei Monate,
bis zu 10 Beschäftigten: bis zu 20.000 Euro für drei Monate,
bis zu 50 Beschäftigten: bis zu 30.000 Euro für drei Monate.

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist.
Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest.

Die Soforthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der nicht direkt zurückgezahlt werden muss.
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Soforthilfe:
· wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
· Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
· Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
· Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte
Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Mit den Eckpunkten „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ erfolgt eine unbürokratische Soforthilfe des Bundes in Form von steuerbaren Zuschüssen für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.
Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch u.a. laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Hessen stellt für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern zusätzlich mehr als zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

3. Darlehen als Liquiditätshilfen
Von Donnerstag, 26. März 2020 an können betroffene hessische Unternehmer zudem kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen beantragen.
Hierfür wurde das bewährte Kreditprogramm für Kleinunternehmen ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten.
Mit der neuen Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen stellt die WIBank über die Hausbank ein so genanntes Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung.
Das Verfahren sieht so aus: Die Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zusätzliche eigene Darlehensmittel in Höhe von weiteren 20 Prozent der Summe bereit.
Die Darlehenslaufzeit beträgt zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ fünf Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren.
Die „Liquiditätshilfe für KMU“ richtet sich an Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit Sitz in Hessen.

Bei größeren Betrieben mit über 50 Beschäftigten können über die Hausbank Kredite – etwa der KfW – aus dem Bundesprogramm in Anspruch genommen werden.
Vom Land stehen auch Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank oder Kredite über die WI-Bank zur Verfügung.
Über Einzelheiten dazu informieren wir Sie in einem gesonderten Newsletter.

4. Zuschuss zu Sanierungsgutachten
Darüber hinaus können hessische Unternehmen einen Zuschuss zu erforderlichen Sanierungsgutachten nach IDW S6 bei der WIBank beantragen.
Der individuelle Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Kosten für das Sanierungsgutachten, maximal 10.000 Euro betragen.
Dies erleichtert den Hausbanken der Unternehmen die Aufrechterhaltung der Finanzierung.
Hier der Link zur WiBank.

Hierzu steht Ihnen Herr Bendel und sein Team über die ETL MCP Mühl Management Consulting GmbH unterstützend zur Seite. U.Bendel@etl-mcpmc.de

Bleiben Sie gesund.