Transparenzregister wird zum 1. August 2021 zum Vollregister erweitert

Sehr geehrte Damen und Herren,

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind bereits seit Oktober 2017 gesetzlich dazu verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das hierzu seinerzeit neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen. Dies galt bisher nur für den Fall, dass sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Es handelte sich bisher also lediglich um ein Auffangregister.

Durch das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 wird das Transparenzregister zum 1. August 2021 nun von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert.

Beginnend ab dem 1. August 2021 müssen daher die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die aktuell in anderen Registern digital gespeichert sind, zwingend ergänzt werden, um Bußgelder zu vermeiden.

Die Umstellungsfristen sind dabei nach Rechtsformen gestaffelt:

  • Aktiengesellschaft (AG), Societas Europaea (SE) oder Kapitalgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bis zum 30. Juni 2022
  • übrige Rechtsformen bis zum 31. Dezember 2022

Hinsichtlich der neuen Meldepflichten können Bußgelder aufgrund von fehlenden Angaben zwar frühestens ein Jahr später festgesetzt werden (also je nach Rechtsform erst zum 31. März 2023, zum

30. Juni 2023 bzw. zum 31. Dezember 2023). Dennoch empfehlen wir die genannten Fristen unbedingt einzuhalten.

Sofern Ihr Unternehmen auf Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) angewiesen ist, sollten die erforderlichen Angaben nach Möglichkeit sogar unverzüglich gemeldet werden, da derzeit noch unklar ist, ob die genannten Übergangsfristen auch beihilferechtlich gelten. Sollte dem nicht so sein, besteht derzeit das Risiko, dass benötigte Finanzhilfen wegen unzureichender Eintragungen im Transparenzregister von der gewährenden Stelle ab 1. August 2021 nicht ausgezahlt, abgelehnt oder zurückgefordert werden. Dieses Risiko kann durch die vorzeitige Meldung vermieden werden.

Da die erforderliche Prüfung und Meldung zum Transparenzregister Steuerberatern aus berufs- und haftungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist, haben unsere Kollegen von den ETL-Rechtsanwälten für Sie ein maßgeschneidertes Angebot entwickelt. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite der ETL Rechtsanwälte:

www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/transparenzregister-wird-zum-01-08-2021-zum-vollregister
Sofern Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten und wir den Kontakt zu den ETL-Rechtsanwälten für Sie herstellen sollen, wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner in unserem Hause Herrn Thomas Jost unter t.jost@etl-mcp.de.

Sie können selbstverständlich auch die Registrierung selbst durchführen unter

www.transparenzregister.de/treg/de/registrieren-vorschaltseite?1

oder der eine andere zur Rechtsberatung befugte Person oder Gesellschaft Ihres Vertrauens damit beauftragen.

Sofern Sie zunächst noch allgemeine oder grundsätzliche Fragen zum Transparenzregister haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Volker Mühl                       Ina Mücke