Überbrückungshilfe 2 für kleine und mittelständische Unternehmen

wir möchten Sie über folgendes informieren:

Überbrückungshilfe 2 für kleine und mittelständische Unternehmen Unterstützung für die Monate September bis Dezember 2020

Am 25.08.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für KMU bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird davon nicht beeinflusst. Die Anträge für die Überbrückungshilfe 1 sind daher bis spätestens 30.09.2020 zu stellen.

Am 18.09.2020 hat das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung die konkreten Eckpunkte der verlängerten, ausgeweiteten und vereinfachten Überbrückungshilfe veröffentlicht. Die Überbrückungshilfe 2 unterstützt wie die Überbrückungshilfe 1 kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler (KMU: Beschäftigte ≤ 249 im Jahresdurchschnitt und Bilanzsumme ≤ 43 Mio. € oder Umsatzerlöse ≤ 50 Mio. €) mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten von bis zu 200.000 Euro.

Dabei werden jedoch die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Unverändert liegt der Überbrückungshilfe ein dreistufiges Verfahren zu Grunde:

  1. Stufe: Antragsberechtigung prüfen
  2. Stufe: Antrag (Prognose)
  3. Stufe: Schlussabrechnung / Nachweis (tatsächliche Umsätze und Fixkosten)

Auch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 können nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt in einem vollständig digitalisierten Verfahren gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt weiterhin über die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer.

Ein konkretes Datum, ab wann eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe 2 möglich ist, wurde noch nicht veröffentlicht.

Wesentliche Unterschiede der Überbrückungshilfe 2:

  • Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis fünf Beschäftigte auf maximal 9.000 Euro und bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen. Damit entfällt auch die komplexe Prüfung eines begründeten Ausnahmefalls.
  • Für Unternehmen, die auch nach dem Lockdown praktisch vollständig stillliegen, wie z. B. die Veranstalter- oder Schaustellerbranche, gibt es höhere Fördersätze.
  • Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität fahren müssen, wie z. B. Gastronomie oder Einzelhandel können Überbrückungshilfe bereits beantragen, wenn der Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.
  • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.