Sehr geehrte Damen und Herren,wir möchten Sie heute zu neuen Entwicklungen im Bereich der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe informieren.
Überbrückungshilfe III PLUS für kleine und mittelständische Unternehmen und Neustarthilfe
Unterstützung für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021
Mit Datum vom 06.10.2021 hat das BMWi seine FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert.
Schwerpunkt der Aktualisierung ist die Erweiterung der Überbrückungshilfe III Plus um die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021.
Bisher war die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli – September 2021 möglich.
Zudem wurde die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge bis 31. Dezember 2021 verlängert (bisher 31. Oktober 2021).
Für die zusätzlichen Monate gelten dieselben Bedingungen, wie für die Monate Juli bis September 2021 inkl. Eigenkapitalzuschuss, nur die Restartprämie entfällt.
Voraussetzungen für die Antragsberechtigung
- Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlösen ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland
- Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
- Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019
Auch weiterhin ist ein Corona-bedingter Umsatzrückgang Voraussetzung für eine Förderung von Fixkosten.
Höhe der Überbrückungshilfe
In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der drei Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
• 100 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
• 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
• 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Pro Monat kann eine Überbrückungshilfe von maximal 10.000.000 Euro gewährt werden. Der Förderzuschuss aus den Programmen zur Überbrückungshilfe III und III PLUS darf insgesamt bis 52 Mio. Euro betragen. Die Förderung kann dem Unternehmen dabei im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis, Bundesregelung Fixkosten 2020 und Bundesregelung Schadensausgleich in verschiedenen Kombinationen gewährt werden.
Neustarthilfe
Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.12.21 als Neustarthilfe Plus verlängert.
Die Antragstellung ist derzeit technisch noch nicht möglich und es gibt hierzu auch keine neuen FAQ.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021.
Klarstellungen in den FAQ
In den neuen FAQs sind auch Klarstellungen erfolgt auch hinsichtlich des Corona-bedingten Umsatzeinbruchs.
Laut FAQ 1.2 handelt es sich beispielsweise nicht um einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch, wenn Umsatzeinbrüche darauf zurückzuführen sind, dass
– sie auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässen) beruhen oder
– Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben oder
– die Umsatzausfälle im Falle von Betriebsferien entstehen.
Lt. den neuen FAQ gilt auch: Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, sind nicht Corona-bedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.
Neben der Warenabschreibung für Sommer-/Herbstware kann nun auch die neue Herbst-/Winterware mit einer Abschreibung gefördert werden. Welche Stichtage für den Einkauf, die späteste Lieferung, für den Zeitpunkt einer Kumulierung der Abgabepreise und für die Einzelbewertung der unterschiedlichen Saisonwaren gelten, zeigt die folgende Tabelle.
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