Überbrückungshilfe III PLUS für kleine und mittelständische Unternehmen und Neustarthilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,wir möchten Sie heute zu neuen Entwicklungen im Bereich der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe informieren.

Überbrückungshilfe III PLUS für kleine und mittelständische Unternehmen und Neustarthilfe

Unterstützung für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021
Mit Datum vom 06.10.2021 hat das BMWi seine FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert.

Schwerpunkt der Aktualisierung ist die Erweiterung der Überbrückungshilfe III Plus um die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021.

Bisher war die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli – September 2021 möglich.

Zudem wurde die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge bis 31. Dezember 2021 verlängert (bisher 31. Oktober 2021).

Für die zusätzlichen Monate gelten dieselben Bedingungen, wie für die Monate Juli bis September 2021 inkl. Eigenkapitalzuschuss, nur die Restartprämie entfällt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

  • Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlösen ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland
  • Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019

Auch weiterhin ist ein Corona-bedingter Umsatzrückgang Voraussetzung für eine Förderung von Fixkosten.

Höhe der Überbrückungshilfe

In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der drei Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
•          100 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
•          60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
•          40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Pro Monat kann eine Überbrückungshilfe von maximal 10.000.000 Euro gewährt werden. Der Förderzuschuss aus den Programmen zur Überbrückungshilfe III und III PLUS darf insgesamt bis 52 Mio. Euro betragen. Die Förderung kann dem Unternehmen dabei im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis, Bundesregelung Fixkosten 2020 und Bundesregelung Schadensausgleich in verschiedenen Kombinationen gewährt werden.

Neustarthilfe

Die  Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.12.21 als Neustarthilfe Plus verlängert.
Die Antragstellung ist derzeit technisch noch nicht möglich  und es gibt hierzu auch keine neuen FAQ.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021.

Klarstellungen in den FAQ

In den neuen FAQs sind auch Klarstellungen erfolgt auch hinsichtlich des Corona-bedingten Umsatzeinbruchs.

Laut FAQ 1.2 handelt es sich beispielsweise nicht um einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch, wenn Umsatzeinbrüche darauf zurückzuführen sind, dass
– sie auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässen) beruhen oder
– Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben oder
– die Umsatzausfälle im Falle von Betriebsferien entstehen.

Lt. den neuen FAQ gilt auch: Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, sind nicht Corona-bedingt.

Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.

Neben der Warenabschreibung für Sommer-/Herbstware kann nun auch die neue Herbst-/Winterware mit einer Abschreibung gefördert werden. Welche Stichtage für den Einkauf, die späteste Lieferung, für den Zeitpunkt einer Kumulierung der Abgabepreise und für die Einzelbewertung der unterschiedlichen Saisonwaren gelten, zeigt die folgende Tabelle.

 

Überbrückungshilfe III plus – Mögliche Vorgehensweisen

Unser Vorgehen für die Antragstellung:Soweit Sie bereits mit uns hinsichtlich der Überbrückungshilfe III plus betreffend die Monate Juli – September 2021  in Kontakt stehen (und der Antrag ist noch nicht gestellt), erfolgt im Rahmen dessen eine Abstimmung mit Ihnen über eine mögliche Beantragung auch für die Monate Oktober – Dezember 2021.

Soweit der Antrag für die Überbrückungshilfe III plus für die Monate Juli – September 2021 bereits zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem noch nicht bekannt war, dass es eine Verlängerung für die Monate Oktober – Dezember 2021 geben wird, kommen wir wegen eines Änderungsantrags der Monate Oktober – Dezember 2021 auf Sie zu.

Soweit Sie die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III plus bezüglich der Monate Juli – September 2021 nicht erfüllt haben und deshalb bisher kein Antrag auf Überbrückungshilfe III plus gestellt wurde , ist es gleichwohl möglich – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Überbrückungshilfe III plus für die Monate Oktober – Dezember 2021 zu erhalten (ggf. auch nur für einen oder zwei Monate dieses Zeitraumes). Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall zeitnah Kontakt mit uns auf unter der folgenden Email-Adresse: coronahilfe@etl-mcp.de.

Wir kommen grundsätzlich zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.
Sie können die Zwischenzeit nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Oktober – Dezember 2021 zu erstellen. Auf der Grundlage der Umsätze werden die Quoten für die monatliche Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus ermittelt. Andernfalls erfolgt eine pauschalierte Antragsstellung, zur Wahrung Ihrer Möglichkeiten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III plus muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Bitte teilen Sie uns daher bis zum 15. November 2021 mit, ob wir für Sie hier tätig werden sollen.
  
Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn voraussichtlich ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % in einem der Monate eintreten wird, der Corona-bedingt ist.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind.
Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

    Volker Mühl                       Ina Mücke