Überbrückungshilfe III und EU-Beihilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie zu neuen Entwicklungen im Bereich der Corona-Hilfen informieren. Dieses Mal zum Thema Überbrückungshilfe III und EU-Beihilferecht.

1.     Überbrückungshilfe III

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:

im Jahr 2020:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mind. 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mind. 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mind. 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro 2 pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. Dies sind v.a. Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

im Jahr 2021:

  • 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.

Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mind. 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
 

Wie viel wird erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Was wird erstattet?

Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen insb.:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro,
  • Marketing- und Werbekosten.

Wie können Anträge gestellt werden?

Unternehmen können – nach Abschluss der Programmierarbeiten – Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwälte/-innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen.

Soloselbstständige, die Neustarthilfe (einmalig max. 5.000 Euro) beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Ab wann können Anträge gestellt werden und die Auszahlungen beginnen?

Das Programm hat eine Laufzeit von Januar bis Ende Juni 2021. Damit Hilfen schnell und schon zu Beginn der Laufzeit bei den Betroffenen ankommen, wird es für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform geltend gemacht werden. Alle vorbereitenden Arbeiten hierzu laufen mit Hochdruck. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Anknüpfend an die Abschlagszahlungen wird parallel auch das Antragsverfahren für die reguläre Auszahlung vorbereitet. Für das reguläre Antragsverfahren müssen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Antragstellung für die Laufzeit der Überbrückungshilfe III von Januar bis Ende Juni 2021 Echtdaten und soweit diese noch nicht vorliegen eine realistische und präzise Prognose über die in diesem Zeitraum anfallenden Fixkosten und Umsatzausfälle erstellen. Die Erfahrung bei der Überbrückungshilfe I und II zeigt, dass Antragstellungen nicht unmittelbar zu Laufzeitbeginn erfolgen, sondern dann wenn den Unternehmerinnen und Unternehmern belastbare Daten für den Programmzeitraum vorliegen. Über den Zeitpunkt des Starts der regulären Antragstellung werden wir Sie zeitnah informieren, sobald die finalisierenden Arbeiten für das reguläre Auszahlungsverfahren abgeschlossen sind. Auch die Antragstellung für die reguläre Auszahlung kann wiederum über die Plattform erfolgen.

Wo und wie schnell werden Anträge bearbeitet?Die Bearbeitung der online gestellten Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. Dadurch können Anträge in vielen Fällen automatisiert bearbeitet bzw. direkt an die zuständigen Bewilligungsstellen weitergeleitet werden. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung.

Müssen ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse zurückgezahlt werden?

Die Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen oder andere „prüfende Dritte“ führen die Schlussabrechnung durch. Ergibt sich bei der Umsatzermittlung, dass Umsatzrückgänge geringer waren als die geforderten Umsatzeinbruchsschwellen für die Überbrückungshilfe III, müssen bereits erhaltene Zuschüsse ggf. teilweise zurückgezahlt werden. Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Vollständig zurückgezahlt werden müssen Zuschüsse nur, wenn die Umsatzrückgänge in den betreffenden Zeiträumen so gering waren, dass Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sind. Die Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen oder andere „prüfende Dritte“ ermitteln für die Schlussabrechnung außerdem die endgültigen Fixkosten. Stellen diese Abweichungen der endgültigen Fixkosten von den prognostizierten Kosten fest, müssen ggf. zu viel erstattete Fixkosten entsprechend zurückgezahlt werden. Fallen die Umsatzeinbrüche allerdings stärker aus als erwartet oder wurden die Fixkosten geringer prognostiziert, als sie tatsächlich angefallen sind, gibt es im Gegenzug Nachzahlungen.

Zusammenfassend erhalten Unternehmen die gemäß MPK-Beschluss vom 13.12.20 von bundesweiten Schließungen betroffen sind (z.B. Friseure) also keine Dezemberhilfe, sondern im Rahmen eines sogenannten „November- und Dezemberfensters“ bei der Überbrückungshilfe III eine Förderung Ihrer Fixkosten. Wenn wir für Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt haben für den nachträglich das EU Beihilferecht gilt, kommen wir zu gegebener Zeit wieder auf Sie zu, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Die Überbrückungshilfe III kann aktuell noch nicht beantragt werden. Sobald die Plattform frei geschaltet ist und damit die finalen Voraussetzungen zur Beantragung veröffentlich werden, informieren wir Sie entsprechend.

2.     EU Beihilferecht gilt nicht für November- und Dezemberhilfen

In unserer Mail am 22.12.20 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe II im Bereich des Beihilferechts angepasst wurde. Diese EU-Vorgaben wurden gestern von dem Bundesministerium noch einmal konkretisiert. Dabei wurde klargestellt, dass das EU Beihilferecht nur für die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe plus und die Dezemberhilfe plus gilt, nicht jedoch für die November- und Dezemberhilfe.

3.     Aktueller Stand

Die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 beantragt werden. Die Dezemberhilfe kann bereits beantragt werden und die Beantragungsfrist läuft noch bis zum 31.03.2021. Die Überbrückungshilfe III startet voraussichtlich Anfang/Mitte Februar.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Mit freundlichen Grüßen

    Volker Mühl                                Ina Mücke