Überbrückungshilfe III

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13. Dezember 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz einen umfangreichen Lockdown und gleichzeitig wurde vereinbart, dass kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch für die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen. Nun mehr konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Sie kann nunmehr seit 10.2.2021 beantragt werden. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können den Antrag nicht Sie selbst stellen, sondern ausschließlich wir, als Ihr Steuerberater. Die Anträge sind auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen.

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar auch an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber den Überbrückungshilfen I und II wesentlich vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III für Sie überhaupt infrage kommt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

  • Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlöse ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland
  • Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019

Höhe der Überbrückungshilfe
In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der acht Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die für die Monate November und Dezember 2020 bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben. Sie können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Die Überbrückungshilfe beträgt pro Monat maximal 1.500.000 Euro. Der Förderzuschuss wird im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis oder wahlweise im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020 gewährt.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Neu hinzugekommen sind Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten. Aber auch Aufwendungen für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Zudem gibt es branchenspezifische Förderungen. Einzelhandelsunternehmen können Abschreibungen für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 in Ansatz bringen. Es sind auch Verbesserungen für Reisebranche und Veranstaltungs- und Kulturbranche vorgenommen worden. Hierfür sind mittlerweile umfangreichere weitere Hinweise und Informationen durch das Bundesfinanzministerium (Sog. FAQ zur Überbrückungshilfe III) ergangen.

Schlussabrechnung
Auch bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.
Auch bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussrechnung besteht nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch eine Nachschusspflicht seitens des Bundes.
Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es hier.
Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzung fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig (vgl. dazu unten).
Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen müssen die Werte realistisch geschätzt werden.

Die Bedeutung von Prognosen für die Fördermonate
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der ggf. zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (vgl. 3.11). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.

Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter)
Die Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter) müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. Höhe der Überbrückungshilfe: 90 %/60%/40%). Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfezurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % zu den Kosten für die/den prüfenden Dritten. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.

Unser Vorgehen für die Antragstellung
Wie Sie sich sicher vorstellen können, haben wir zurzeit eine hohe Anzahl an Anfragen zur Antragstellung, die wir nicht alle zeitgleich bearbeiten können. Wir haben die Kapazitäten auf 4 Mitarbeiter erhöht, die sich um diese Themen kümmern.
Wenn Sie möchten, dass wir die Überbrückungshilfe III für Sie beantragen, dann senden Sie uns eine Nachricht unter coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, soweit nicht schon anderweitig geschehen).
Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.

Sie können die Zwischenzeit gerne schon nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Februar – Juni 2021 zu erstellen. Bitte stimmen Sie dazu dann mit uns ab.
Auf der Grundlage der Umsätze werden die Quoten für die monatliche Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ermittelt.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

    Volker Mühl                                Ina Mücke