Umsatzsteuerliche Neuerungen bei Online-Angeboten – Cookie-Banner: OLG Köln fordert klare Ablehnungsoption – Künstler ist nicht gleich Künstler

 

Tipps & Wissenswertes

 

Umsatzsteuerliche Neuerungen bei Online-Angeboten
Spätestens seit der Corona-Pandemie haben sich Onlineformate gegenüber Präsenzveranstaltungen in Unternehmen weitgehend durchgesetzt. Doch nicht nur im Schulungsbereich werden Webinare verstärkt genutzt, sondern auch in allen anderen Lebensbereichen ist die Bereitstellung von Online-Angeboten massiv angestiegen. Das hat das Bundesfinanzministerium nun zum Anlass genommen, die Verwaltungsauffassung zu den umsatzsteuerlichen Regelungen bei entsprechenden Leistungen zu aktualisieren. Da die neuen Regelungen bereits seit dem 1. Juli 2024 gelten, haben betroffene Unternehmen akuten Handlungsbedarf.

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Wer im Internet surft, kommt an Cookies nicht vorbei. Und damit sind nicht die leckeren Kekse gemeint, auch wenn manche Seitenbetreiber durchaus kreativ auf den Wortspielzug aufgesprungen sind und süße keksfressende Krümelmonster auf der Homepage eingebaut haben. Nein, diese kleinen Textdateien helfen, Nutzerpräferenzen zu merken, personalisierte Inhalte bereitzustellen und die Funktionalität von Websites zu gewährleisten. Sie können Nutzer aber auch gewaltig nerven und müssen daher zwingend auch eine Ablehnungsoption anbieten – so das OLG Köln

Cookie-Banner: OLG Köln fordert klare Ablehnungsoption
Wer im Internet surft, kommt an Cookies nicht vorbei. Und damit sind nicht die leckeren Kekse gemeint, auch wenn manche Seitenbetreiber durchaus kreativ auf den Wortspielzug aufgesprungen sind und süße keksfressende Krümelmonster auf der Homepage eingebaut haben. Nein, diese kleinen Textdateien helfen, Nutzerpräferenzen zu merken, personalisierte Inhalte bereitzustellen und die Funktionalität von Websites zu gewährleisten. Sie können Nutzer aber auch gewaltig nerven und müssen daher zwingend auch eine Ablehnungsoption anbieten – so das OLG Köln.

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Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe – besagt ein altes Sprichwort. Das deutsche Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht gehen sogar noch einen Schritt weiter. Denn danach kann es sogar möglich sein, dass dasselbe mitnichten das Gleiche ist. Gerade bei der Beurteilung der Tätigkeit von Künstlern gehen die Meinungen nämlich mitunter auseinander. Schnell wird so ein Künstler plötzlich zum Gewerbetreibenden und umgekehrt. Doch das hat für die Betroffenen ganz unterschiedliche Auswirkungen

Künstler ist nicht gleich Künstler
Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe – besagt ein altes Sprichwort. Das deutsche Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht gehen sogar noch einen Schritt weiter. Denn danach kann es sogar möglich sein, dass dasselbe mitnichten das Gleiche ist. Gerade bei der Beurteilung der Tätigkeit von Künstlern gehen die Meinungen nämlich mitunter auseinander. Schnell wird so ein Künstler plötzlich zum Gewerbetreibenden und umgekehrt. Doch das hat für die Betroffenen ganz unterschiedliche Auswirkungen.
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Wer kennt das nicht? Man braucht ein Auto, das eigene ist aber in der Werkstatt oder es ist gar kein eigenes vorhanden und so bucht man sich einfach schnell einen Mietwagen. Bei der Rückgabe dann der Schock. Plötzlich stellt die Autovermietung Schäden am Fahrzeug fest und macht die Rechnung auf. In einem aktuellen Urteil stellte sich das LG Lübeck jetzt auf die Seite des Mieters und entschied: Ohne Übergabeprotokoll bleibt die Autovermietung auf Schäden sitzen! Kann die Firma nicht beweisen, dass ein Mieter die Schäden verursacht hat, muss dieser nicht zahlen, denn die Beweispflicht liegt beim Vermieter. Ein spannendes Urteil, das zeigt: Dokumentation ist alles!

Schaden am Mietauto – wer zahlt?
Wer kennt das nicht? Man braucht ein Auto, das eigene ist aber in der Werkstatt oder es ist gar kein eigenes vorhanden und so bucht man sich einfach schnell einen Mietwagen. Bei der Rückgabe dann der Schock. Plötzlich stellt die Autovermietung Schäden am Fahrzeug fest und macht die Rechnung auf. In einem aktuellen Urteil stellte sich das LG Lübeck jetzt auf die Seite des Mieters und entschied: Ohne Übergabeprotokoll bleibt die Autovermietung auf Schäden sitzen! Kann die Firma nicht beweisen, dass ein Mieter die Schäden verursacht hat, muss dieser nicht zahlen, denn die Beweispflicht liegt beim Vermieter. Ein spannendes Urteil, das zeigt: Dokumentation ist alles!
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Mit der Einführung der Pflicht, dass elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein müssen, hatte die Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Diese wurde bislang aber immer wieder ausgesetzt. Doch nun soll es tatsächlich losgehen. Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung und bringt für alle Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich

Mitteilungspflicht von Kassensystemen gilt ab dem 1. Januar 2025
Mit der Einführung der Pflicht, dass elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein müssen, hatte die Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Diese wurde bislang aber immer wieder ausgesetzt. Doch nun soll es tatsächlich losgehen. Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung und bringt für alle Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich.

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Manch GmbH-Geschäftsführer, der sich beruflich neu aufstellen möchte, kommt auf die Idee, sich den Start mit alten Kundenbeziehungen oder auch Internas der bisherigen Firma zu erleichtern. Um das zu unterbinden, werden oftmals nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, die darüber hinaus mit einer Karenzentschädigung verbunden werden können. Doch nicht jedes Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der BGH nun wiederholt mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auseinander und entschied in diesem Zusammenhang erstmalig zum rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung.

Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Manch GmbH-Geschäftsführer, der sich beruflich neu aufstellen möchte, kommt auf die Idee, sich den Start mit alten Kundenbeziehungen oder auch Internas der bisherigen Firma zu erleichtern. Um das zu unterbinden, werden oftmals nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, die darüber hinaus mit einer Karenzentschädigung verbunden werden können. Doch nicht jedes Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der BGH nun wiederholt mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auseinander und entschied in diesem Zusammenhang erstmalig zum rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung.
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Bei Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

            Volker Mühl                        Ina Mücke                               Jan-Niklas Jung