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Liebe Leserin, lieber Leser!„Wird´s besser? Wird´s schlimmer? – fragt man alljährlich. Seien wir ehrlich: Leben ist immer lebensgefährlich!“ Mit diesen flotten Worten von Erich Kästner begrüßen wir Sie herzlich im Neuen Jahr und hoffen, dass Sie nicht zu denen gehören, die sich hustend und schniefend über Weihnachten und Silvester schleppen mussten.
Denn flott startet dieses Jahr 2023 auch in steuerlicher Hinsicht. Großes Thema für Unternehmer sind zweifelsfrei die Schlussabrechnungen der diversen Corona-Hilfen. Auch Arbeitgeber haben allerhand Neues zu beachten. Erstmals in 2023 wird auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger akut sowie das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, was speziell auch Arbeitnehmer betrifft. Die wiederum sollten die ersten Tage des Jahres dazu nutzen, ihre Steuerklassenwahl zu überdenken und sich gegebenenfalls erhöhte Werbungskostenfreibeträge auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Das und Vieles mehr haben wir in unserem Newsletter für Sie zusammengefasst, um Ihnen einen kleinen Ausblick auf das Steuerjahr 2023 zu geben. Ob Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Steuerpflichtiger – für jeden ist etwas dabei.
Wir wünschen Ihnen ein gesundes neues Jahr mit vielen schönen Momenten und guten Ideen. Aber zunächst einmal wünschen wir Ihnen eine informative Lektüre.
Gerne stehen wir und unsere Mitarbeiter für Einzelfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Was Unternehmer 2023 wissen müssen
„Wenn’s alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs neue. Und war es schlecht, ja dann erst recht.“ Mit diesen Worten von Albert Einstein starten Unternehmer hoffnungsvoll ins neue Jahr, was steuerlich wie immer Einiges zu bieten hat. Großes Thema sind zweifelsfrei die Schlussabrechnungen der diversen Corona-Hilfen, die bis zum Ende des ersten Halbjahres einzureichen sind. Gastronomen (und natürlich auch die Gäste) können sich über eine weitere Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen freuen und auch bei den Investitionsfristen hat der Gesetzgeber noch einmal ein paar Monate spendiert.
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Was Arbeitgeber 2023 wissen müssen
Auch Arbeitgeber haben allerhand Neues zu beachten, denn sie müssen ja nicht nur ihren eigenen Pflichten nachkommen, sondern tragen auch Verantwortung für ihre Mitarbeiter. So gibt es veränderte Werte bei Mini- und Midi-Jobbern sowie bei kurzfristig Beschäftigten. Daneben haben sich die steuerlich geförderten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung seit Jahresanfang geändert und die Sachbezugswerte für unentgeltlich bzw. verbilligt an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten erhöht. Erstmals in 2023 wird auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger akut sowie das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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Was Arbeitnehmer 2023 wissen müssen |
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Arbeitnehmer können sich über einen leicht gestiegenen Werbungskostenpauschbetrag freuen, der ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten im Rahmen der Steuererklärung automatisch gewährt wird. Eine größere Steuerersparnis lässt sich jedoch durch etwas Anderes erreichen. Hierzu sollten Arbeitnehmer zeitnah prüfen, ob sich die Eintragung eines höheren Werbungskostenfreibetrages auf der elektronischen Lohnsteuerkarte lohnt. Denn das spart mitunter erhebliche Geldbeträge, auf die man sonst bis zur nächsten Steuererklärung warten muss. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ist auch die rechtzeitige Wahl der richtigen Steuerklasse bares Geld wert.
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Was 2023 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist |
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Für die Erstellung der Steuererklärungen gelten auch im Jahr 2023 wieder verlängerte Abgabefristen, obwohl natürlich jeder weiß, dass bei egal welcher Frist am Ende sowieso immer mindestens ein Tag fehlt, um alles fertigzustellen. Hilfreicher sind da die zahlreichen Steuerbonbons, die der Gesetzgeber 2023 für alle Steuerpflichtigen verteilt, sei es in Form eines höheren Grund- und Unterhaltshöchstbetrages sowie Ausbildungsfreibetrags, Abmilderungen beim Solidaritätszuschlag oder auch einer neuen Jahrespauschale für das Homeoffice. Daneben steigt die Gebäudeabschreibung von 2 auf 3 Prozent und auch Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau sind wieder möglich.
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