Wenig Zeit für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtungen

wir möchten Sie über folgende aktuelle Entwicklungen informieren:

Unternehmer aufgepasst: Nur noch wenig Zeit für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Mit Jahresbeginn trat die letzte Stufe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft. Damit verbunden ist die Verpflichtung, elektronische Registrierkassen und Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben kann die Finanzverwaltung die Kassenführung eines Unternehmens verwerfen und die Einnahmen schätzen.

Da jedoch zum Jahreswechsel 2019/2020 noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt vorhanden waren, gewährte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei einer Umsatzsteuer- oder anderen Außenprüfung die fehlende TSE nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, er aber seine Kassenaufzeichnungen bisher nicht durch eine TSE schützen konnte. Die Nichtbeanstandungsregelung ist also nicht mit einer Fristverlängerung gleichzusetzen.

Inzwischen haben sich – wie der Website des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu entnehmen ist, vier TSE-Hersteller zertifizieren lassen. Zwar bedarf es neben der Zertifizierung der softwaretechnischen Verbindung zu den erfassten Kassendaten auch noch eines physischen Speichermediums, wie SD-Karten oder USB-Sticks. Doch auch hier sind keine Lieferengpässe erkennbar. Damit sind die technischen Hindernisse für den Einbau einer TSE beseitigt.

Das Bundesfinanzministerium hat daher den Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik informiert, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht verlängert wird, auch wenn die Corona-Pandemie den Einzelhandel und die Gastronomie stark getroffen hat und die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 in diesen Branchen mit viel Arbeit verbunden war.

Tipp 1: 
Wenn Ihre Kasse bzw. Ihre Kassen noch nicht mit einer TSE ausgestattet sind, warten Sie nicht. Sprechen Sie mit Ihrem Kassenhersteller und finden Sie gemeinsam mit ihm eine effektive Lösung für Ihr Unternehmen. So ist beim Einsatz mehrerer Kassen gleichzeitig im Unternehmen auch eine gemeinsame TSE für alle Kassen denkbar.

Tipp 2:
In einzelnen Bundesländern wurde jedoch verfügt, dass eine längere Frist gewährt wird. So verlängern Baden-Württemberg (Meldung v. 13.7.2020), Hessen (Meldung v. 10.7.2020), Hamburg, Nordrhein-Westfalen (Meldung v. 10.7.2020), Bayern (Meldung v. 10.7.2020), FinMin Niedersachsen (Meldung v. 10.7.2020), Schleswig-Holstein (Meldung v. 10.7.2020) die Frist bis 31.3.2021.

Die Finanzministerien in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden.

In Hessen gilt dies, wenn das Unternehmen

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat;
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Mit Ausbildungsprämie Ausbildungsplätze sichern

Schulabgänger haben es aktuell schwer, einen Ausbildungsplatz zu finden. Doch auch so mancher Auszubildende bangte in den letzten Monaten um seinen Ausbildungsplatz. Viele Ausbildungsbetriebe mussten durch die COVID19-Pandemie Kurzarbeit einführen und sind in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Gerade diese wirtschaftlichen und/oder finanziellen Sorgen veranlassen Unternehmer, aktuell keine Ausbildungsplätze anzubieten und vorerst keine eigenen Fachkräfte auszubilden.

Hier will die Bundesregierung mit ihrem Konjunkturprogramm Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken gegensteuern. Die Auswirkungen der Corona-Krise sollen nicht zu Lasten junger Menschen gehen, die am Beginn ihres beruflichen Lebensweges stehen. Daher sollen Unternehmen mit einer Ausbildungsprämie unterstützt werden, die bereit sind, junge Menschen auszubilden. Die Eckpunkte für das Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern hat das Bundeskabinett am 24. Juni 2020 verabschiedet. Derzeit werden die Förderrichtlinien erarbeitet.

Ein Programm – fünf Prämien
Je nach Schwerpunkt sollen ausbildende kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) eine Förderung aus bis zu fünf verschiedenen Beträgen erhalten:

  1. Ausbildungsangebot fortführen:Unternehmen, die genauso viel ausbilden, wie im Vergleich der letzten drei Jahre, erhalten für jeden Ausbildungsvertrag, der für das Ausbildungsjahr 2020 gilt, einmalig 2.000 Euro.
  2. Ausbildungsangebot erhöhen: Unternehmen, die im Vergleich der letzten drei Jahre mehr ausbilden, erhalten für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsjahr 2020 einmalig 3.000 Euro.
  3. Kurzarbeit vermeiden:Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, obwohl ein erheblicher Arbeitsausfall von mindestens 50 % vorliegt, erhalten pro Monat 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung.
  4. Zeitweise Übernahme der Ausbildung: Übernehmen andere Ausbildungseinrichtungen temporär die Ausbildung anstelle des eigentlichen Ausbildungsbetriebes, können diese eine Förderung erhalten.
  5. Übernahmeprämie: Unternehmen, die Auszubildende von einem coronabedingt insolventen Ausbildungsbetrieb bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildenden einmalig 3.000 Euro.

Je nach der Art der Förderung werden unterschiedliche Bedingungen an die antragstellenden Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen gestellt. So können die Ausbildungsprämien 1 und 2 beantragt werden, wenn im ersten Halbjahr 2020 mindestens in einem Monat Kurzarbeit durchgeführt wurde oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 mindestens um 60% gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingebrochen ist. Für junge Unternehmen, die sich erst im Mai 2019 oder später am Markt etabliert haben, sind die Vergleichsmonate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Die Prämien 3 bis 5 erhalten KMU-Betriebe, wenn die notwendigen Bedingungen erfüllt sind. Je Ausbildungsvertrag kann jedoch immer nur ein Förderbetrag der Punkte 1 bis 5 in Anspruch genommen werden.

Die Ausbildungsprämien sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Branche gebunden. Vielmehr sind alle KMU-Betriebe antragsberechtigt, die eine Berufsausbildung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen anbieten. Praktika sind den Ausbildungen nicht gleichgesetzt und daher von der Förderung ausgeschlossen.

Tipp: Wenn es Ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage erlaubt, geben Sie jungen Menschen eine Ausbildungschance. Wir als Steuerberater werden Sie bei der Beantragung der Fördermittel unterstützen. Bitte sprechen Sie uns an.

Mit freundlichen Grüßen