Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 22. Juli 2021 (siehe unten anhängend) äußert sich der GKV-Spitzenverband zu Unterstützungsmaßnahmen für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf folgende Besonderheit hinweisen, die sich günstig für Arbeitnehmer auswirkt, wenn sie über ihren Arbeitgeber spenden:
Vereinfacht ausgedrückt wird ermöglicht, dass Spenden aus dem Arbeitseinkommen den Bruttoarbeitslohn für den Lohnsteuerabzug mindern und (auch) sozialversicherungsfrei sind.
Beispiel:
Mitarbeiter verdient 3.000 EUR brutto. Sozialversicherungsanteil Arbeitnehmer und Arbeitnehmer jeweils 20%.
Mitarbeiter spendet über Arbeitgeber 100 EUR, der eine begünstigte Spende tätigt.
Der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegen 2.900 EUR. Die Ersparnis des Arbeitgebers (20% SV AG) kann dieser auch weitergeben.
Eine Spendenbescheinigung erhält nur der Arbeitergeber, nicht der Arbeitnehmer. Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass er nicht nur Steuern spart, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Zitat aus dem Schreiben der Sozialversicherungsträger:
„Der Vollständigkeit wegen weisen wir in diesem Zusammenhang ergänzend auf die bereits im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Kalenderjahr 2002 vorgenommene Ergänzung der (jetzt) Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hin.
Danach sind „steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV).
Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Rundschreiben 2021/523 vom 22.07.2021 Seite 4 Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem
Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z.B. aus Überstundenvergütungen heraus geleistet wird.“
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund.
Anhang – RUNDSCHREIBEN
RS 2021/523 vom 22.07.2021
Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands
Themen: Mitgliedschaft/Beiträge
Ihre Ansprechpartner/-innen:
Johann Heller
Ref. Mitgliedschafts- u. Beitragsrecht
Tel.: 030 206288-1133
johann.heller@gkv-spitzenverband.de
Kurzbeschreibung: Wir geben Hinweise zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere in Nordrhein-Westfalen sowie in Rheinlad-Pfalz – bereits erhebliche Schäden entstanden; angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren erheblichen Schäden zu rechnen.
Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es daher angebracht, den Geschädigten durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zu kommen und dabei von den bereits durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen.
Nachstehend informieren wir über die aus beitragsrechtlicher Sicht auf Grundlage des bestehenden gesetzlichen Regelungsrahmens sowie der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Beitragserhebungsgrundsätze zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung:
Rundschreiben 2021/523 vom 22.07.2021
Ausgangslage
Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigen Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Darüber hinaus sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes ggf. Mahngebühren zu berechnen. Zur Vermeidung der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung möglich (vgl. hierzu auch §§ 3 und 4 der Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes).
Durch die aktuelle Situation in den betroffenen Gebieten können sich insbesondere für Arbeitgeber unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben. Gleichwohl gelten auch für die von Hochwasser betroffenen Arbeitgeber grundsätzlich die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aussetzung der Vollziehung.
Unterstützung der betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder
In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfehlen wir, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation folgende Hilfestellungen in vergleichbarer Anwendung der auch im Steuerbereich (vgl. hierzu beispielsweise den sog. Katastrophenerlass des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2021) bereits vorgesehenen Maßnahmen anzubieten:
Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, „nicht unerheblich betroffen zu sein“, sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar: – Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist, – Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind, – eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er
Rundschreiben 2021/523 vom 22.07.2021 erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2021 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.
Im Falle beantragter Kurzarbeit ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit – wie bereits im Verfahren der pandemiebedingten Stundungen – unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Im Übrigen ist angesichts der zu erwartenden Mengengerüste die nach § 76 Absatz 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit insoweit ausgesetzt, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hochwasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht. Das Einvernehmen mit den beteiligten Fremdversicherungsträgern gilt nach § 76 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB IV in diesen Fällen auch für die weiteren Beitragsmonate als hergestellt.
Der Vollständigkeit wegen weisen wir in diesem Zusammenhang ergänzend auf die bereits im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Kalenderjahr 2002 vorgenommene Ergänzung der (jetzt) Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hin. Danach sind „steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV). Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Rundschreiben 2021/523 vom 22.07.2021
Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z.B. aus Überstundenvergütungen heraus geleistet wird.
Mit freundlichen Grüßen
GKV-Spitzenverband
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