Tipp & Wissenswertes
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Hiermit informiert ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH darüber, dass wir im Rahmen unseres ETL |MCP Hygiene-Konzepts die luca App zur Bekämpfung des Corona Virus Covid-19 verwenden.
Unsere Mitarbeiter und Mandanten können auf freiwilliger Basis an der Nutzung der luca App teilnehmen.
Die luca App ist im App Store sowie im Google Store zum Download kostenfrei erhältlich.
Wir begrüßen es positiv, wenn sich unsere Besucher mit der luca App bei uns im Hause registrieren und identifizieren.
Das Gute an der luca App ist, dass eine sichere Kontaktdatenübermittlung erfolgt, während die Datenhoheit jederzeit bei dem Besucher selbst bleibt.
Die luca App stellt eine datenschutzkonforme, dezentrale Verschlüsselung der persönlichen Daten sicher, übernimmt die Dokumentationspflicht, entlastet die Gesundheitsämter durch digitale, schlanke und präzise Prozesse.
So funktioniert die luca App:
Die luca App übernimmt die sichere Kontaktübermittlung und erstellt einen anonymen QR-Code beim Check-in in einer Location. Alles, was Sie teilen, sind QR-Codes, die Betreiber von Locations nicht mit Ihnen in Verbindung bringen können.
Gäste und Besucher lassen beim Betreten einer Location Ihren QR Code scannen oder scannen selbst und werden so eingecheckt. Der Veranstalter / Arbeitgeber kann die übermittelten Daten zu keinem Zeitpunkt lesen, wodurch zu jederzeit die Datenhoheit bei dem Besucher selbst liegt.
Optionale automatische Check-Outs
Beim Verlassen der Location KANN automatisch erfasst werden, wann Sie den Ort verlassen.
Sie können den Verlauf Ihrer Check-ins jederzeit einsehen. Möchte das Gesundheitsamt Ihre Historie auslesen, müssen Sie diese erst freigeben.
Automatische Löschung der Daten
Ihre zweifach verschlüsselten Daten werden nach zwei Wochen nach dem Besuch der Veranstaltung automatisch gelöscht.
QR Code luca App
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Daher gewährt die Bundesregierung verschiedene finanzielle Unterstützungen. So wurde die Corona-Überbrückungshilfe nun schon zum zweiten Mal verlängert und in ihren Zugangsbedingungen vereinfacht. Jedoch werden hierbei nur Fixkosten, d. h. Unternehmenskosten, die auch bei einem geschlossenen Betrieb anfallen und andere ausgewählte Aufwendungen finanziell gestützt.
Für Solo-Selbständige mit wenig oder keinen Fixkosten sind die fixkostenorientierten Überbrückungshilfen nicht hilfreich. Deshalb haben diese Solo-Selbständigen die Möglichkeit, eine sogenannte Neustarthilfe zu beantragen.
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Antrag des Gläubigers
Durch die Corona-Pandemie sind ungleich mehr Unternehmen als sonst in eine finanzielle Schieflage geraten mit der Folge, nicht mehr zahlungsfähig zu sein. Schlimmstenfalls führt das am Ende sogar zur Insolvenz – und diese muss noch nicht einmal durch den Unternehmer selbst ins Rollen gebracht worden sein. Denn laut Insolvenzordnung, die den Ablauf eines Insolvenzverfahrens regelt, können grundsätzlich auch die Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ihre Forderung sowie den Insolvenzgrund glaubhaft machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben.
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Voller Werbungskostenabzug auch bei lockdownbedingter Mietminderung möglich
Die Auswirkungen der Coronakrise ziehen sich im Dominoeffekt nach und nach durch alle Bereiche. Auch Vermieter von Privat- und Gewerbeimmobilien spüren mittlerweile die Not ihrer Mieter, die durch ausbleibende Einnahmen die Mieten nicht mehr (in voller Höhe) zahlen können und zeigen vielerorts Entgegenkommen. Doch dabei tut sich unter Umständen ein steuerliches Problem auf. Denn entspricht die Miete nicht mindestens 50 % des Ortsüblichen, kürzt der Fiskus normalerweise den Werbungskostenabzug anteilig.
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Freie Mitarbeiter: Auch mehrere Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbständigkeit
Wer freie Mitarbeiter beschäftigt, für den ist auch das Thema Scheinselbständigkeit unterschwellig immer präsent. Mittlerweile ist zwar allgemein bekannt, dass es „Freie“ tunlichst vermeiden sollten, nur für einen Auftraggeber tätig zu sein und auch eine Gewerbeanmeldung ist ein Muss. Doch das allein schützt schon lange nicht mehr vor der Zuordnung des vermeintlich freien Mitarbeiters als abhängig Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts. Die Folgen sind gravierend, vor allem für den Auftraggeber. Denn dieser sieht sich unter Umständen plötzlich mit rückwirkend zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe konfrontiert.
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Schnellere Abschreibung für Hard- und Software möglich
Normalerweise wirken sich die Kosten für die Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus, sondern sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Computerhard- und Software lag diese laut Finanzverwaltung bislang bei 3 Jahren. Eine Ausnahme gilt nur für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro, die steuerlich sofort abgesetzt werden dürfen. Um die Wirtschaft weiter zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern, wurde nunmehr für digitale Wirtschaftsgüter die deutlich kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr beschlossen.
Was ist bei der Videoüberwachung eines Betriebsgeländes zu beachten?
Als Unternehmer auf seinem Betriebsgelände Videokameras zu installieren kann durchaus sinnvoll sein Die Intension dabei ist klar: Kameras sind viel besser als überwindbare Zäune dazu geeignet, unberechtigte Personen vom Betreten des Geländes abzuhalten und potenzielle Straftäter abzuschrecken. Dazu kommt, dass natürlich im Falle des Falles auch eine Identifizierung der Eindringlinge viel leichter möglich ist. Doch da die Videoüberwachung immer auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist ein solcher Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III
Über die neue Überbrückungshilfe III informiert betroffene Unternehmen und weitere Interessierte in einem kostenfreien Online-Meeting der IHK Limburg und der ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft am Donnerstag, 25. Februar 2021, ab 18:00 Uhr.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 13. Dezember 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz einen umfangreichen Lockdown und gleichzeitig wurde vereinbart, dass kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch für die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen. Nun mehr konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Sie kann nunmehr seit 10.2.2021 beantragt werden. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können den Antrag nicht Sie selbst stellen, sondern ausschließlich wir, als Ihr Steuerberater. Die Anträge sind auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar auch an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber den Überbrückungshilfen I und II wesentlich vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III für Sie überhaupt infrage kommt.
Voraussetzungen für die Antragsberechtigung
Höhe der Überbrückungshilfe
In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der acht Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die für die Monate November und Dezember 2020 bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben. Sie können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
Die Überbrückungshilfe beträgt pro Monat maximal 1.500.000 Euro. Der Förderzuschuss wird im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis oder wahlweise im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020 gewährt.
Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Neu hinzugekommen sind Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten. Aber auch Aufwendungen für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Zudem gibt es branchenspezifische Förderungen. Einzelhandelsunternehmen können Abschreibungen für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 in Ansatz bringen. Es sind auch Verbesserungen für Reisebranche und Veranstaltungs- und Kulturbranche vorgenommen worden. Hierfür sind mittlerweile umfangreichere weitere Hinweise und Informationen durch das Bundesfinanzministerium (Sog. FAQ zur Überbrückungshilfe III) ergangen.
Schlussabrechnung
Auch bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.
Auch bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussrechnung besteht nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch eine Nachschusspflicht seitens des Bundes.
Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es hier.
Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzung fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig (vgl. dazu unten).
Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen müssen die Werte realistisch geschätzt werden.
Die Bedeutung von Prognosen für die Fördermonate
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der ggf. zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (vgl. 3.11). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter)
Die Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter) müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. Höhe der Überbrückungshilfe: 90 %/60%/40%). Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfezurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % zu den Kosten für die/den prüfenden Dritten. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.
Unser Vorgehen für die Antragstellung
Wie Sie sich sicher vorstellen können, haben wir zurzeit eine hohe Anzahl an Anfragen zur Antragstellung, die wir nicht alle zeitgleich bearbeiten können. Wir haben die Kapazitäten auf 4 Mitarbeiter erhöht, die sich um diese Themen kümmern.
Wenn Sie möchten, dass wir die Überbrückungshilfe III für Sie beantragen, dann senden Sie uns eine Nachricht unter coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, soweit nicht schon anderweitig geschehen).
Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.
Sie können die Zwischenzeit gerne schon nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Februar – Juni 2021 zu erstellen. Bitte stimmen Sie dazu dann mit uns ab.
Auf der Grundlage der Umsätze werden die Quoten für die monatliche Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ermittelt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
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