Mehrwertsteuersenkung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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gerne möchten wir Sie heute über die neuen Entwicklungen im Rahmen der Soforthilfemaßnahmen informieren:
Neue Hilfen für Mittelstand: 50.000 Euro monatlich für Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeitern Die Bundesregierung plant, Betrieben mit bis zu 249 Mitarbeitern in den nächsten sechs Monaten Corona-Soforthilfen in Höhe von monatlich bis zu 50.000 Euro zu zahlen. „Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleine und mittlere Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern“, heißt es in einem Eckpunktepapier, aus dem die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) zitiert. Antragsberechtigt sind Firmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, deren Umsätze im April und Mai um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Unternehmen, die bereits Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen, aber weiter Umsatzausfälle haben, dürfen neue Anträge stellen. Das Gesamtvolumen des Bundesprogramms wird bis August mit 25 Milliarden Euro beziffert ‒ wie viel es danach kosten wird, hänge vom Infektionsgeschehen ab. Die Auszahlung sollen wie bei den anderen Hilfsprogrammen die Wirtschaftsminister der Länder organisieren. „Ich begrüße den Plan sehr“, sagte Schleswig-Holsteins Wirtschaftsminister Bernd Buchholz (FDP) der „NOZ“. „Das ist kein Strohfeuer, sondern ein langfristiger und somit nachhaltiger Ansatz, da die Hilfen bis Ende des Jahres gezahlt werden sollen.“ Lob kommt auch von Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU): „Neben Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmen geraten zunehmend auch mittelständische Betriebe durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in existenzielle Schwierigkeiten. Eine Ausweitung der Soforthilfen des Bundes auf Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten halte ich für dringend erforderlich, damit unsere Wirtschaft die Corona-Krise so erfolgreich wie möglich übersteht. Die ,Bazooka‘ sollte dafür noch genügend Munition haben.“ Selbstverständlich informieren wir Sie unverzüglich, sobald diese Maßnahmen verabschiedet sind und es neue Erkenntnisse gibt. Bis dahin, bleiben Sie gesund! Ihre Geschäftsführer der ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH |
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Von 09:30 bis 15:00 Uhr ermöglicht der erste “DHBWebDay – Online-Infotag zum dualen Studium“ einen informativen und abwechslungsreichen Einblick in das Bachelor-Studienangebot in den Bereichen BWL, Technik, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Medien und Gesundheit. Insgesamt 27 rund 20-minütige Vorträge mit Fragerunden, ein Chat mit den Studierenden Janine, Anna und Felix, Tipps und Tricks für die erfolgreiche Bewerbung, eine telefonische Studienberatung und schließlich eine Video-Campustour stehen auf dem Programm. Dabei werden nicht nur allgemeine Fragen zum Ablauf des Studiums, Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und möglichen Auslandssemestern beantwortet, sondern die Professor*innen der DHBW stellen persönlich und interaktiv ihre Studiengänge und Studienrichtungen vor – und zwar das ganze Spektrum. Außerdem erfahren die Teilnehmer*innen alles über die Serviceleistungen des Studierendenwerks und was Mannheim als Hochschulstandort so alles außer einem Studium zu bieten hat.
In dieser außergewöhnlichen Zeit bietet der DHBWebDay eine unkomplizierte Kommunikations- und Informationsplattform, auf der Schüler*innen mit Studierenden, Professor*innen sowie Vertreterinnen der Studienberatung digital in direkten Kontakt treten können. Die Chatfunktion ermöglicht einen Dialog und so können alle Fragen rund ums duale Studium live beantwortet werden.
Weitere Informationen und das Programm zum DHBWebDay finden Sie auf der Website der DHBW Mannheim: www.dhbwebday.de. Um die Aufmerksamkeit auf diesen Tag zu erhöhen und mehr Reichweite zu erzielen, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie den Termin und die Informationen zum DHBWebDay ggf. auch über Ihre Kommunikationskanäle weiterleiten würden.
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Die ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH und die ETL MCP
Mühl Management Consulting GmbH bieten kleinen und mittelständischen Unternehmen Hilfestellung in betriebswirtschaftlichen Sondersituationen.
Hier erfahren Sie mehr.
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
wir haben Sie zu den uns bis gestern vorliegenden Informationen über die Soforthilfen und die Kreditfördermöglichkeiten informiert.
Wir möchten Sie heute auf den aktuellen Stand bringen:
1. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April
Der Bundestag konnte am 24.03.2020 noch abstimmen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die
→ Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.
Die betroffenen Unternehmen müssen sich jedoch
→ bis spätestens Donnerstag 26. März 2020
formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, wenden, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
→ Einen Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie in der Anlage.
Die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie hier.
2. Soforthilfen
Der Antrag auf Soforthilfe kann beim Regierungspräsidium Kassel online ein gestellt werden.
Das dafür vorgesehene
→ Online-Formular wird voraussichtlich ab Montag, den 30.03.2020, zur Verfügung stehen.
Gerne übernehmen wir die Antragstellung für Sie oder helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Die Gebühr hierfür beläuft sich auf 1,5 % der beantragten Soforthilfe.
Wir haben die Unterstützung dafür bei uns im Hause zentralisiert bei:
Dania Eisel D.Eisel@etl-mcp.de
Thomas Jost T.Jost@etl-mcp.de
Bisher können noch keine Anträge gestellt werden.
Das Regierungspräsidium hat eine Seite für den Online-Antrag eingerichtet.
Was ist eine Soforthilfe?
Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss/Einmalzahlung für 3 Monate gewährt.
Sie beträgt in Hessen inklusive der Bundesförderung bei
bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 10.000 Euro für drei Monate,
bis zu 10 Beschäftigten: bis zu 20.000 Euro für drei Monate,
bis zu 50 Beschäftigten: bis zu 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist.
Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest.
Die Soforthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der nicht direkt zurückgezahlt werden muss.
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Soforthilfe:
· wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
· Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
· Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
· Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20% reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte
Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Mit den Eckpunkten „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ erfolgt eine unbürokratische Soforthilfe des Bundes in Form von steuerbaren Zuschüssen für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.
Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch u.a. laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Hessen stellt für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern zusätzlich mehr als zwei Milliarden Euro zur Verfügung.
3. Darlehen als Liquiditätshilfen
Von Donnerstag, 26. März 2020 an können betroffene hessische Unternehmer zudem kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen beantragen.
Hierfür wurde das bewährte Kreditprogramm für Kleinunternehmen ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten.
Mit der neuen Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen stellt die WIBank über die Hausbank ein so genanntes Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung.
Das Verfahren sieht so aus: Die Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zusätzliche eigene Darlehensmittel in Höhe von weiteren 20 Prozent der Summe bereit.
Die Darlehenslaufzeit beträgt zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder alternativ fünf Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren.
Die „Liquiditätshilfe für KMU“ richtet sich an Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit Sitz in Hessen.
Bei größeren Betrieben mit über 50 Beschäftigten können über die Hausbank Kredite – etwa der KfW – aus dem Bundesprogramm in Anspruch genommen werden.
Vom Land stehen auch Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank oder Kredite über die WI-Bank zur Verfügung.
Über Einzelheiten dazu informieren wir Sie in einem gesonderten Newsletter.
4. Zuschuss zu Sanierungsgutachten
Darüber hinaus können hessische Unternehmen einen Zuschuss zu erforderlichen Sanierungsgutachten nach IDW S6 bei der WIBank beantragen.
Der individuelle Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Kosten für das Sanierungsgutachten, maximal 10.000 Euro betragen.
Dies erleichtert den Hausbanken der Unternehmen die Aufrechterhaltung der Finanzierung.
Hier der Link zur WiBank.
Hierzu steht Ihnen Herr Bendel und sein Team über die ETL MCP Mühl Management Consulting GmbH unterstützend zur Seite. U.Bendel@etl-mcpmc.de
Bleiben Sie gesund.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hessische Ministerium für Finanzen hat in einer Presseinformation mitgeteilt, dass das Land Hessen zur Bekämpfung der Corona-Krise kurzfristig steuerliche Soforthilfen von bis zu 1,5 Milliarden Euro in Aussicht stellt.
Wir haben die wichtigsten Auszüge für Sie in Kürze zusammengefasst:
„Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf „Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.“
„Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.“
„Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.“
„Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.“
Sollten Sie die aufgeführten Maßnahmen in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne kurzfristig an uns wenden, damit wir für Sie die entsprechenden Anträge schnellstmöglich bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen können. Natürlich beraten wir Sie in dieser ungewissen Zeit gerne auch über die genannten Soforthilfen hinaus und unterstützen Sie bei der Analyse weiterer sinnvoller Maßnahmen, um die angespannte wirtschaftliche Lage unbeschadet zu überstehen.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Volker Mühl und Ina Mücke
Geschäftsführer
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist ein Großteil unserer Belegschaft ab Montag, 23.März.2020 bis voraussichtlich Freitag, 17. April 2020 im Homeoffice tätig. Grundsätzlich haben wir für alle Mitarbeiter die Möglichkeit geschaffen im Homeoffice arbeiten zu können. Unsere Kanzlei ist an beiden Standorten daher nicht vollständig und nur zeitweise besetzt.
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir dadurch keine unangemeldeten persönlichen Termine mehr annehmen können. Persönliche Termine können nur in dringenden wichtigen Angelegenheiten und nach vorheriger telefonischer Abstimmung stattfinden. Im Übrigen versuchen wir alles was zu tun ist vorrangig telefonisch, per Mail oder Videokonferenz zu erledigen.
Telefonisch und per E-Mail sind wir bis auf weiteres montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 16.00 Uhr persönlich erreichbar (Tel. 06471-98500 Büro Löhnberg und 06431-97717-0 Büro Limburg; info@etl-mcp.de). Sie können uns auch eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Grundsätzlich erreichen Sie Ihre Ansprechpartner direkt unter den gewohnten Telefonnummer. Wir haben entsprechende Rufumleitungen eingerichtet. Sofern Sie in der Zentrale anrufen bzw. mit Ihrem Anruf „landen“, können Anrufe nur teilweise unmittelbar an Ihre Betreuer durchgestellt werden. Sie werden daher in vielen Fällen von dem jeweiligen Ansprechpartner zurückgerufen werden.
In der Zeit von 8.00 – 16.00 Uhr können Sie grds. weiterhin Unterlagen in den Büros abgeben. Prüfen Sie bitte, ob Sie uns nicht auch diese Unterlagen vorrangig digital oder per Post zur Verfügung stellen können.
Diese Vorgehensweise betrifft auch unsere weiteren Gesellschaften die ETL MCP Mühl Management Consulting GmbH und die ETL MCP Mühl IT Solutions GmbH. Wir treffen diese Maßnahmen zum Schutze unserer Mitarbeiter und in dem Sinne, dass wir unsere Servicebereitschaft für Sie in Ihrem Sinne nachhaltig aufrecht erhalten können. Unsere Mitarbeiter und wir tun alles uns Mögliche, um für Sie in allen Sie bewegenden Fragen (insbesondere derzeit Fragen zum Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen, Steuerstundungen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen usw.) bestmöglich im Bedarfsfall zu unterstützen.
Zurzeit können wir im Prinzip noch uneingeschränkt arbeiten. Wir hoffen, dass dies so bleibt. Sofern es aufgrund der derzeitigen Situation dennoch zu Unannehmlichkeiten kommen sollte, bitten wir hierfür um Ihr Verständnis.
Wir werden Sie so schnell und umfassend wie möglich informieren, sobald es belastbare Neuigkeiten zu Unterstützungsleistungen und Finanzierungshilfen gibt.
Bleiben Sie gesund.
Volker Mühl und Ina Mücke
Geschäftsführer
Fragen und Antworten zum Corona-Virus (SARS-CoV-2 )
Die Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland wirft in vielen Unternehmen insbesondere arbeitsrechtliche Fragen auf. Absagen von Messen und Großveranstaltungen, Lieferengpässe aus „Coronaregionen“ oder behördlich angeordnete Quarantäne haben dabei auch wirtschaftliche Folgen. Sie können zu erheblichen Arbeitsausfällen und Liquiditätsengpässen führen. Unter nachfolgendem Link finden Sie Antworten auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
ETL-Info205734_FAQ Corona_16032020