Mindset in Krisenzeiten – Online Seminar
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
|
Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III
Über die neue Überbrückungshilfe III informiert betroffene Unternehmen und weitere Interessierte in einem kostenfreien Online-Meeting der IHK Limburg und der ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft am Donnerstag, 25. Februar 2021, ab 18:00 Uhr.
|
||||||
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 13. Dezember 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz einen umfangreichen Lockdown und gleichzeitig wurde vereinbart, dass kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch für die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen. Nun mehr konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Sie kann nunmehr seit 10.2.2021 beantragt werden. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können den Antrag nicht Sie selbst stellen, sondern ausschließlich wir, als Ihr Steuerberater. Die Anträge sind auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar auch an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber den Überbrückungshilfen I und II wesentlich vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III für Sie überhaupt infrage kommt.
Voraussetzungen für die Antragsberechtigung
Höhe der Überbrückungshilfe
In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der acht Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die für die Monate November und Dezember 2020 bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben. Sie können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
Die Überbrückungshilfe beträgt pro Monat maximal 1.500.000 Euro. Der Förderzuschuss wird im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis oder wahlweise im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020 gewährt.
Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Neu hinzugekommen sind Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten. Aber auch Aufwendungen für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Zudem gibt es branchenspezifische Förderungen. Einzelhandelsunternehmen können Abschreibungen für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 in Ansatz bringen. Es sind auch Verbesserungen für Reisebranche und Veranstaltungs- und Kulturbranche vorgenommen worden. Hierfür sind mittlerweile umfangreichere weitere Hinweise und Informationen durch das Bundesfinanzministerium (Sog. FAQ zur Überbrückungshilfe III) ergangen.
Schlussabrechnung
Auch bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.
Auch bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussrechnung besteht nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch eine Nachschusspflicht seitens des Bundes.
Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es hier.
Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzung fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig (vgl. dazu unten).
Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen müssen die Werte realistisch geschätzt werden.
Die Bedeutung von Prognosen für die Fördermonate
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der ggf. zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (vgl. 3.11). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter)
Die Kosten für den Steuerberater (sog. Prüfender Dritter) müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. Höhe der Überbrückungshilfe: 90 %/60%/40%). Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfezurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % zu den Kosten für die/den prüfenden Dritten. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.
Unser Vorgehen für die Antragstellung
Wie Sie sich sicher vorstellen können, haben wir zurzeit eine hohe Anzahl an Anfragen zur Antragstellung, die wir nicht alle zeitgleich bearbeiten können. Wir haben die Kapazitäten auf 4 Mitarbeiter erhöht, die sich um diese Themen kümmern.
Wenn Sie möchten, dass wir die Überbrückungshilfe III für Sie beantragen, dann senden Sie uns eine Nachricht unter coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, soweit nicht schon anderweitig geschehen).
Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen.
Sie können die Zwischenzeit gerne schon nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Februar – Juni 2021 zu erstellen. Bitte stimmen Sie dazu dann mit uns ab.
Auf der Grundlage der Umsätze werden die Quoten für die monatliche Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ermittelt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
|
||||
|
|
||||
|
||||
|
Am Montag, den 1. Februar 2021 startet die erste Online Messe des Hessen Campus Limburg-Weilburg. Wir freuen uns sehr, dass wir Teil dieser Messe sein dürfen und wünschen dem Veranstalter viel Erfolg und den Schülerinnen und Schülern gute Informationen. Einfach QR Code scannen und teilnehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Unternehmen bilden die Personalkosten eine erhebliche Aufwandsposition. Einsparungen lassen sich in diesem Bereich z. B. durch eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungs-beiträgen erreichen.
Verringert werden können die Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben vor allem durch die Nutzung der Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sowie einer effektiven Planung geldwerter Vorteile und Sachbezüge.
So können Teile des Arbeitslohns steuer- bzw. sozialversicherungsfrei gezahlt oder pauschal ver-steuert werden, vorausgesetzt es werden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten. Hierbei kann im Einzelfall das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu Problemen mit der Finanzverwaltung führen und zwar insbesondere durch Einführung einer neuen Vorschrift
(§ 8 Abs. 4 EStG). Diese lautet:
„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. ²Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat“.
Sie erhalten mit dem Merkblatt „Lohnsteuer und Sozialversicherungs-abgaben sparen“ eine nicht abschließende Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten.
Wichtig: In allen Fällen sollte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Sprechen Sie die Details mit uns vorher ab, wenn Sie etwas ändern möchten; es ergeben sich immer wieder Überlegungen, wie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungs-abgaben sparen können und vor allen Dingen viele Fallstricke.
Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir beraten Sie gerne.
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
Im Unternehmen bilden die Personalkosten eine erhebliche Aufwandsposition. Einsparungen lassen sich in diesem Bereich z. B. durch eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen erreichen.
Verringert werden die Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben vor allem durch die Nutzung der Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sowie einer effektiven Planung geldwerter Vorteile und Sachbezüge. So können Teile des Arbeitslohns steuer- bzw. sozialversicherungsfrei gezahlt oder pauschal versteuert werden. Nachfolgend erhalten Sie eine nicht abschließende Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten.
Wichtig: In allen Fällen sollte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Sprechen Sie die Details daher mit Ihrem ETL-Steuerberater ab.
Job-Tickets
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und bei doppelter Haushaltsführung sowie für (auch private) Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung eines Job-Tickets. Allerdings mindert ein Job-Ticket die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Wird das Job-Ticket durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert, ist der Vorteil hingegen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil kann jedoch vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall nicht an. Zudem wird die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht gemindert.
Die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsendgeräte (Personalcomputer, Smartphones und Tablets etc.) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung und vom Wert der überlassenen Technik. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch unterwegs und in der Wohnung des Arbeitnehmers.
Die Überlassung eines Firmenfahrrads oder auch eines Elektrofahrrads ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (Gehaltsumwandlungen sind weiterhin voll steuer- und sozialversicherungspflichtig). Dies gilt sowohl für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für Privatfahrten. Die Überlassung eines Elektrofahrrads, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, ist nicht begünstigt.
Das Aufladen eines privaten Elektro-/Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Dies gilt auch für den Auslagenersatz, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für das heimische Laden eines betrieblichen Elektro-/Hybridfahrzeugs bis zur Höhe der folgenden Pauschalen:
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladestation an den Arbeitnehmer. Wird die Ladestation hingegen übereignet oder zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Ladestation des Arbeitnehmers, ist der Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil kann jedoch vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei.
Die Telefonkosten (einschließlich Anschlussgebühr, Grundgebühr, Internet) des Arbeitnehmers können in Höhe des beruflichen Anteils der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden.
Die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen der Arbeitnehmer ist im Rahmen der tatsächlichen Aufwendungen oder auch nach Pauschalbeträgen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können die hierfür entstehenden Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, soweit sie auch laut Bundesumzugskostengesetz erstattet werden können, einschließlich der Verpflegungsmehraufwendungen, oder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten. So kann Umziehenden (Berechtigten) für sonstige Umzugsauslagen pauschal 860 Euro steuerfrei erstattet werden. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person (Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben) um 573 Euro. Für umzugsbedingten Unterricht können pro Kind maximal
1.146 Euro geltend gemacht werden. Für Berechtigte, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung mehr haben, beträgt der Umzugspauschbetrag nur 172 Euro.
Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund einer aus beruflichem Anlass gebildeten doppelten Haushaltsführung können ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Hierbei gelten folgende Höchstbeträge:
von 0,30 Euro/Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,35 Euro/Entfernungskilometer in 2021 bis 2023 bzw. 0,38
Euro/Entfernungskilometer in 2024 bis 2026,
Die Entschädigung für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers ist bis zur Höhe der ihm entstandenen Aufwendungen (Absetzung für Abnutzung, Instandhaltungskosten und Beförderungskosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Gestellung und die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Ersatz von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufsbekleidung entstehen, ist nur lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zu nachgewiesenen Unterbringungs- und Betreuungskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Als Kassenfehlbetragsentschädigung (sogenanntes Mankogeld) kann monatlich ein Betrag von 16 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an alle diejenigen Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die auch mit Bargeld in der täglichen Arbeit zu tun haben.
Maßnahmen, die ein Arbeitgeber zur Gesunderhaltung seiner Arbeitnehmer ergreift bzw. Zuschüsse zu solchen Maßnahmen sind bis zu 600 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Die Gesundheitsmaßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Zudem sind grundsätzlich nur noch zertifizierte Kurse und Maßnahmen steuerlich begünstigt.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr soweit sie 125 Prozent des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai, soweit sie 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Für Schichten, die an einem Feiertag vor 24 Uhr begonnen haben, gilt auch noch die Zeit bis 4 Uhr des nächsten Werktages als Feiertag.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 Prozent des Grundlohns lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag.
Die Berechnung der Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).
Sachbezüge (z. B. Kraftstoff, Lebensmittel oder sonstige Waren – auch in Form von Warengutscheinen) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Monat (50 Euro ab 2022) nicht übersteigen. Kein Sachbezug sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sachbezüge in Form von Guthaben- und Gutscheinkarten bis zu 44. Euro im Monat (50 Euro ab 2022) sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und der Kartenanbieter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt.
Die von Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer in z. B. Krankheits- und Unglücksfällen gezahlten Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn der Betrieb mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt, sind besondere Voraussetzungen zu beachten (z. B. Herkunft der Mittel, Zustimmung Arbeitnehmer-Vertreter bzw. Betriebsrat).
Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Bar- oder Sachleistung im Zeitraum 1. März 2020 bis Juni 2021 gewährt und ausgezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Gehaltsumwandlungen sind ebenso wenig begünstigt, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden.
Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses geschenkt werden, sind als bloße Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ausgenommen sind Geldzuwendungen, auch wenn ihr Wert gering ist. Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt sowie Speisen aufgrund einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, deren Wert 60 Euro nicht überschreitet.
Damit Arbeitnehmer Familie und Beruf besser vereinbaren können, dürfen Arbeitgeber weitere Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. So kann der Arbeitgeber ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches den Arbeitnehmer in persönlichen oder sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige vermittelt. Darüber hinaus können jährlich bis zu 600 Euro für eine kurzfristige Betreuung von
im Haushalt des Arbeitnehmers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden, wenn die Betreuung zwingend betrieblich veranlasst ist, z. B. wegen einer Fortbildungsmaßnahme oder eines beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten.
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro je Veranstaltung (max. zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht übersteigen. Der den Freibetrag übersteigende Teil ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber vom Arbeitgeber mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei.
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Jubiläumsfeiern (runde Geburtstage der Mitarbeiter oder Firmenjubiläen) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, solange die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer 110 Euro je Veranstaltung (max. zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht übersteigen. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Zuwendung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, sind bis zur Höhe von insgesamt 1.080 Euro der um 4 Prozent geminderten Verkaufspreise lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Nutzt der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen privaten Pkw und beteiligt sich der Arbeitgeber an den hierdurch entstandenen Kosten, können die Zuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und ab dem
Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und die Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer im Kalenderjahr durchschnittlich maximal 100 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Beträge belieben dann sozialversicherungsfrei.
Zweckgebundene Zahlungen z. B. als Zuschuss zu einer Urlaubsreise können mit 25 Prozent Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer) pauschaliert werden und sind dann sozialversicherungsfrei. Hierbei dürfen allerdings folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Eine Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Urlaubsreise des Arbeitnehmers reicht für den Nachweis des Zweckes aus.
Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 30 Prozent. Die Pauschalierung ist auf Zuwendungen bis
10.000 Euro je Jahr und Arbeitnehmer begrenzt und kann nur einheitlich für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden.
Achtung: Im Fall der Pauschalierung mit 30 Prozent sind die Sachbezüge nicht sozialversicherungsfrei, sondern unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht!
Bei der Versorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse unterliegt nicht der Beitrag, sondern erst die Zahlung der Altersversorgungsleistungen als Arbeitslohn der Lohnsteuer. Die Beiträge sind in voller Höhe von der Sozialversicherung befreit, wenn keine Entgeltumwandlung vorliegt. Ist dies doch der Fall, sind die Beiträge in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (in 2021: 4 Prozent von 85.200 Euro = 3.408 Euro) sozialversicherungsfrei.
Neuzusagen ab 1. Januar 2005: Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind von der Lohnsteuer in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West) befreit (in 2021 maximal 6.816 Euro). Von der Sozialversicherung sind jedoch nur Zahlungen bis zu maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West) befreit (in 2021 maximal 3.408 Euro).
Altzusagen vor 1. Januar 2005: Beiträge in eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse (mit Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005) können weiterhin bis zur Höhe von jährlich 1.752 Euro (je Arbeitnehmer) pauschal mit 20 Prozent versteuert werden. Voraussetzung ist, dass vor dem 1. Januar 2005 mindestens ein Beitrag pauschal besteuert wurde. Zusätzliche Beträge für eine Neuzusage (siehe oben) können lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, bis die oben genannten Höchstbeträge für Neuzusagen 6.816 Euro bzw. 3.408 Euro zusammen ausgeschöpft sind.
Im Rahmen der „MEET-Woch“-Veranstaltungsreihe bietet das Gründerzentrum des Zukunftsforum Mengerskirchen e.V.
am Mittwoch, den 3. Februar 2021 um 19.00 Uhr
eine digitale Veranstaltung im Rahmen eines Online-Meetings zum Thema
„Corona-Beihilfen – Überblick und Fragen zu Überbrückungshilfen und Wirtschaftshilfen“
an.
Die Veranstaltung wird zusammen mit der ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH (Löhnberg, Limburg) durchgeführt.
In der Regel können die Corona-Beihilfen nur über Steuerberater beantragt werden. Zwei fachkundige Expertinnen,
Frau Claudia Schurig
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Restrukturierungs- & Sanierungsberaterin
(IfUS-Institut an der SRH Hochschule Heidelberg)
Prokuristin der ETL MCP Mühl Management Consulting GmbH
und
Frau Dania Eisel
Master of Science in Wirtschaftswissenschaften
Beraterin bei der ETL MCP Mühl Management Consulting GmbH
die sich in der Praxis in starkem Maße mit diesem Thema befassen, geben einen Überblick über die möglichen Corona-Beihilfen und deren Voraussetzungen.
Anmeldungen per Mail an gruenderzentrum@zukunftsforum-mengerskirchen.de oder unter https://www.zukunftsforum-mengerskirchen.de
Die Teilnahme ist kostenlos.
Im Anschluss an die Anmeldung erhalten die Teilnehmer von ETL MCP einen Einwahllink per Email zugeschickt, den sie rückbestätigen und dann zum Veranstaltungsbeginn zur Einwahl nutzen können. Erforderlich hierfür ist ein Laptop, Tablet, Smartphone oder ein PC mit Kamera und Lautsprecher. Eine Installation von Software ist hierfür nicht erforderlich. Die Mailadressen werden nur für den Zweck dieser Veranstaltung vom Zukunftsforum Mengerskirchen e.V. und von der ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH gespeichert und verwendet und anschließend wieder gelöscht.
Die Teilnehmer erteilen mit der Anmeldung zu dem Webinar Ihre Einwilligung zu dem dargestellten Ablauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen Vorgaben der Bundesregierung zur Corona Situation haben wir die Öffnungszeiten unseres Sekretariats zur Abgabe und Abholung von Unterlagen geändert.
|
||||
|
||||
|
||||
|