Entlastung von Arbeitnehmern und Familien – 4. Corona-Steuerhilfegesetz – Steuerzins soll sinken
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Sehr geehrter Damen und Herren, bereits im November 2021 kündigte die Bundesregierung die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV an. Damit sollen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt werden. Wie bei den Programmvorgängern können Sie den Antrag auf Überbrückungshilfe IV nicht selbst stellen, sondern ausschließlich wir, als Ihr Steuerberater über eine zentrale Antragsplattform im Onlineverfahren. Die Beantragung ist wieder an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangs- und Förderbedingungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur wenig geändert. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe IV für Sie überhaupt infrage kommt. Voraussetzungen für die Antragsberechtigung:
Höhe der Überbrückungshilfe In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom coronabedingten Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der drei Fördermonate Januar 2022 bis März 2022 ab. Nicht coronabedingt sind Umsatzausfälle, die wegen saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen auftreten, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) beruhen oder die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung entstehen. Grundsätzlich gelten freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs nicht als coronabedingt. Jedoch gilt dies im Fördermonat Januar 2022 nicht, wenn bei Antragstellung ein detaillierter, schriftlicher Nachweis erbracht wird, dass die freiwillige Schließung bzw. die Einschränkung des Geschäftsbetriebs zur Schadensminimierung erfolgte, da die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unter den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen unwirtschaftlich ist. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter Zusätzlich wird ein Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30% der Fixkosten gewährt, wenn der durchschnittliche Umsatzeinbruch in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 mindestens 50% beträgt. Er erhöht sich auf 50% für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen sind, vorausgesetzt der Umsatzeinbruch im Dezember 2021 beträgt mindestens 50%. Pro Monat kann eine Überbrückungshilfe von maximal 10.000.000 Euro gewährt werden. Der Förderzuschuss aus den Programmen zur Überbrückungshilfe III, III PLUS und IV darf insgesamt bis 54,5 Mio. Euro betragen. Die Förderung kann dabei im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis, Bundesregelung Fixkosten 2020 und Bundesregelung Schadensausgleich in verschiedenen Kombinationen gewährt werden. Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Auch die monatlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie Marketing- und Werbekosten können unter den strengen Voraussetzungen gefördert werden. Nicht mehr gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung. Darüber hinaus werden Vorkasserechnungen nur berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Lieferung bzw. Leistung bereits ausgeführt ist. Alle Fixkosten sind nur noch förderfähig, wenn sie unbar gezahlt werden. Schlussabrechnung Auch bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist. Dabei besteht auch bei der Überbrückungshilfe IV im Rahmen der Schlussrechnung nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch die Möglichkeit, eine Nachzahlung des Bundes zu erhalten. Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Frist der Antragstellung Die Anträge für die Überbrückungshilfe können bis zum 30. April 2022 über die Antragsplattform im Onlineverfahren durch uns als Steuerberater als prüfenden Dritten gestellt werden. Unser Vorgehen für die Antragstellung: Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzungen fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig. Bitte senden Sie uns in diesen Fällen eine Nachricht an folgende Email-Adresse: coronahilfe@etl-mcp.de (bitte nur dann, wenn Sie nicht schon anderweitig mit uns Kontakt aufgenommen haben). Bitte teilen Sie uns zur Planung unserer Ressourcen unverzüglich mit, ob wir für Sie tätig werden sollen. Sofern Sie uns erst nach dem 28. Februar 2022 beauftragen, können wir eine termingerechte Bearbeitung nicht sicherstellen. Wir kommen sodann zeitnah auf Sie zu, um unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs der Aufträge einen individuellen Termin für die Antragstellung mit Ihnen abzustimmen. Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Da der Umsatzrückgang coronabedingt sein muss, bitten wir Sie, uns eine Stellungnahme einzureichen, aus der ersichtlich ist, warum der Umsatzrückgang in Ihren Augen coronabedingt ist. Sie können die Zwischenzeit zudem gerne nutzen, um eine monatliche Umsatzprognose für die Monate Januar bis März 2022 zu erstellen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Volker Mühl und Ina Mücke
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Die ETL MCP Mühl Steuerberatungsgesellschaft mbH ist ETL Qualitätskanzlei. Wir zeichnen uns durch permanente Fort- und Weiterbildungen aus.
Im Juli 2021 haben Steuerberaterin Ina Mücke und Steuerberater Volker Mühl in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. am durchgeführten Lehrgang „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ mit Erfolg teilgenommen.
Ab sofort werden beide das Siegel Testamentsvollstrecker AGT in der Fußnote tragen.
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